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nach Möglichkeit zu verwirren. Zunächst wurden alle Zusammenkünfte von Bischöfen, namentlich aber die Synoden verboten[1], in denen die Organisation der Kirche ihren Ausdruck und ihre Fortbildung fand; dann folgte ein Gesetz, dass die Frauen von den Versammlungen der Gemeinde auszuschliessen seien und ihre Andachten künftig unter der Leitung weiblicher Priester halten sollten[2]; die Kirchen wurden niedergerissen oder

    begonnen. Wollte man dies auf den Krieg von 314 beziehen, so müsste man also die Massregeln gegen die Christen schon in das Jahr 313 setzen, was Keim selbst als unmöglich erkennt. Mithin kann nur der zweite Krieg der beiden Mitregenten gemeint sein, eine Annahme, die schon dadurch geboten ist, dass Eusebius von dem ersten in keiner seiner Schriften redet. Sein Zeugniss vereinigt sich also hier mit dem des Hieronymus, nach welchem die Verfolgung im Jahre Abraham’s 2337, d. h. 321, also nicht sehr lange vor dem zweiten Kriege begann. Dem scheint auch Sozom. I, 2 zuzustimmen; denn es ist gar nicht abzusehen, warum er sein Werk mit dem Consulat des Crispus und Constantinus (321) beginnt, wenn dieses nicht ein Epochenjahr für die Geschichte der christlichen Kirche darstellte. Ein solches aber konnte es nur insofern sein, als damals die letzte Christenverfolgung ihren Anfang nahm; denn irgend ein anderes hervorragendes Ereigniss ist unter diesem Jahre nicht überliefert. Hierzu kommt dann noch eine wichtige Bestätigung. Nach Eusebius (vita Const. I, 51) war eine der ersten Massregeln, durch welche sich die neue Religionspolitik des Licinius ankündigte, das gesetzliche Verbot der Synoden. Diese Angabe hat so viel innere Wahrscheinlichkeit, dass wir sie selbst einem Eusebius glauben dürfen. Denn wenn das Christenthum überhaupt gefährlich schien, so mussten diese grossen Versammlungen seiner berufenen Vertreter das Auge des misstrauischen Tyrannen in erster Linie auf sich ziehen. Nun hat aber noch im Jahre 320 in Alexandria eine Synode getagt, bei welcher hundert ägyptische Bischöfe sich einfanden. Eine Zusammenkunft von solchem Umfange konnte unmöglich gegen das Gesetz in aller Heimlichkeit stattfinden; öffentlich wagte man aber während der Christenverfolgung des Licinius nicht einmal Gottesdienste (Soz. I, 2), geschweige denn Concilien zu halten. Damit ist meines Erachtens die chronologische Frage vollkommen entschieden, falls nicht noch, was allerdings nicht ganz ausgeschlossen ist, sich für die Synode von Alexandria eine andere Zeitbestimmung finden sollte. Doch auch in diesem Falle würden die übereinstimmenden Zeugnisse des Hieronymus, Sozomenus und Eusebius übrig bleiben.

  1. Euseb. vita Const, I, 51: ἢ γὰρ παραβαίνοντας τὸν νόμον ἐχρῆν ὑποβάλλεσθαι τιμωρίᾳ, ἢ πειθαρχοῦντας τῷ παραγγέλματι παραλύειν ἐκκλησίας θεσμούς ἄλλως γὰρ οὐ δυνατὸν τὰ μεγάλα τῶν σκεμμάτων ἢ διὰ συνόδων κατορθώσασθαι. Vgl. III, 1, 5; Sozom. I, 2.
  2. Euseb. vita Const. I, 53.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 348. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_349.jpg&oldid=- (Version vom 4.2.2023)