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Echtheit der Urkunden von Saint-Claude verfechten und behaupten, dass Leibeigenschaft gleichbedeutend sei mit Prekarienverhältniss, das kann nur Jemand, der ebenso unwissend wie voreingenommen ist. Und was soll man gar erst von einem Schriftsteller halten, welcher die kühne Behauptung aufstellt, dass die Feudalzeit das goldene Zeitalter der Menschheit gewesen und die Welt durch die Französische Revolution um 1200 Jahre zurückgebracht sei?

Guyenne. Die Ausgabe des Livre des coutumes de Bordeaux von H. Barckhausen[1] beruht auf 10 Handschriften, welche in Bezug auf Reihenfolge und Inhalt der einzelnen Artikel vielfach von einander abweichen. In der zwar nüchternen, aber wohldurchdachten Einleitung zeigt der Herausgeber, dass Bordeaux im allgemeinen eine Stadt mit Gewohnheitsrecht war, und dass das Römische Recht dort in seiner subsidiären Geltung sogar zurückstand hinter den Gewohnheitsrechten der benachbarten Städte Guyennes. Die Ausgabe ist sorgfältig, reich mit Erläuterungen, sowie mit einem ausführlichen Namen- und Sachregister versehen. – E. Rébouis setzt die Veröffentlichung der wichtigeren Gewohnheitsrechte des Agenais fort[2]. Diesmal bietet er diejenigen von Nom-Dieu en Brulhois (1305–1308) und von Sauvagnas (1264). Alle diese Texte weisen die Volkssprache auf. – D. A. Virac’s Recherches historiques de Saint Macaire[3] enthalten nur Weniges, was von allgemeinerem Interesse ist; wir haben es hier mit einer fleissig gearbeiteten Monographie zu thun, die sich ganz in dem Rahmen der Localgeschichte hält. – Mehr Interesse hätte leicht eine Untersuchung Labroue’s, betreffend den Livre de vie[4], erwecken können. Jener Name bezeichnet eine Handschrift des Archivs von Bergerac, welche ein auf Befehl der Schöffen angefertigtes Verzeichniss aller Excesse und Verbrechen enthält, die seitens der Kriegsleute in der Umgebung der Stadt während der Jahre 1379–1382 verübt wurden. Der Text jenes Stückes ist jedoch inzwischen vollständig mitgetheilt. Labroue hätte daher besser gethan, auf die Veröffentlichung seiner Arbeit zu verzichten; denn sie enthält im Grunde genommen nichts, was nicht schon bekannt oder in gedruckten Büchern zu finden wäre.

Auvergne, Lyonnais, Südostfrankreich. E. Teilhard veröffentlichte die älteste Gewohnheitsrechts-Urkunde von Montferrand[5]

  1. Bordeaux, Gounouilhou. 1890. 4°. liij 800 p. 20 fr.
  2. NRH de droit, Nov. u. Dez. 1890.
  3. Recherches histor. sur la ville de St.-Macaire. Paris, Lechevalier. 1890. 8°. xij 708 p. 7 fr. 50.
  4. Le livre de vie. Les seigneurs et les capitaines du Périgord blanc au 14. s. Bordeaux, Gounouilhou. 1891. 4°. x 463 p. 15 fr.
  5. Ann.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 449. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_450.jpg&oldid=- (Version vom 18.2.2023)