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concernunt, prout ex eorum tenoribus clare patet. ad quos se idem marchio referebat“. Da es doch ganz ausgeschlossen ist, dass der Markgraf auf den Wortlaut von A Bezug nimmt, kann nur B gemeint sein.

Lindner’s Versuch, die zweite Urkunde dem Reichstage von 1427 zuzuweisen, scheint mir daher ebenso verunglückt, wie seine Beweisführung, dass sie nicht dem Binger Tage vom Januar 1424 angehöre, überzeugend zu sein.

Lag die Bundesurkunde B im Sommer 1424 schon vor, so ist die Zeit ihrer Entstehung auf das halbe Jahr vom Januar bis Juli 1424 begrenzt und diese kann dann nur auf den im Juli 1424 zu Mainz abgehaltenen Kurfürstentag fallen.

Von diesem Mainzer Tage wissen wir sicher, dass alle sechs Kurfürsten versammelt waren[1], wie es der Wortlaut der Einung ganz ausdrücklich voraussetzt. Da nur wenige Monate seit der Binger Zusammenkunft verflossen waren, ist es erklärlich, dass eine zu Mainz entstandene Bundesurkunde im Grunde dieselbe Tendenz zeigen wird, wie die zu Bingen besiegelte; auch das würde mit der doch nur leicht verschleierten königsfeindlichen Stellung von B stimmen.

Die Hauptfrage ist: lassen sich durch Vorgänge zwischen Januar und Juli 1424 die Abweichungen, welche B aufweist, ausreichend erklären und ist in ihnen ein zwingender Grund zur Rückdatirung vorhanden? Zur Beantwortung dieser Frage ist die Vorfrage zu stellen: wie haben wir uns die Entstehung des Binger Kurvereins zu denken, wer hat den Anstoss zu seinem Zustandekommen gegeben?

Droysen hält mit aller Bestimmtheit den Markgrafen Friedrich für den geistigen Urheber, und seine Meinung hat allgemeinen Anklang gefunden. Dem gegenüber betont Erich Brandenburg[2] mit Recht, dass alle Gedanken des Binger Vertrages bereits vor Friedrich’s Zutritt im Rheinischen Bunde lebendig waren. Die Vereinbarungen von 1417 und 1421 bilden die deutlich erkennbaren Vorstufen des Binger Kurvereins, bei dem man nur den letzten Schritt that und vollends auf die Bopparder Artikel von

  1. RTA VIII, Nr. 308.
  2. a. a. O. S. 172 f., besonders S. 173, Note 1. Auch Lindner pflichtet ihm bei.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 201. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_214.jpg&oldid=- (Version vom 7.3.2023)