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die Ausführung etwas bekannt ist. Um nämlich Hülfe für den in Aussicht stehenden Krieg zu bekommen, erklärt Küchmeister: „wir welden gerne mitsampt unsen gebietigem gelosen vorsetzen adir ouch verkouffen, was wir solden, das wir mochten gelt gewynnen, den leuten czu geben, die uns czu hülffe werden reiten“[1].

Es liegt auf der Hand, dass der Hochmeister zu dieser äussersten Massregel erst griff, wenn die Quellen, die ihm neben der Beschatzung des Landes noch blieben, sich nicht ergiebig genug zeigten oder versiegten. Diejenigen, deren Aufgabe es war, dieselben zu speisen, waren die Landkomture der 4 Kammer-Balleien: Oesterreich, Botzen oder an der Etsch, Koblenz, Elsass und der Deutschmeister mit seinen Gebietigern, obgleich für letztere staatsrechtlich eine Verpflichtung nicht vorlag[2]. Hülfsgesuche an diese Glieder des Ordens waren das dritte Mittel, das dem Hochmeister in seinen Finanznöthen zur Verfügung stand. Seine Briefe sind denn auch der beweglichsten Klagen voll[3], haben aber kaum jemals nennenswerthen Erfolg.

Der Landkomtur von Oestreich erklärt eine Unterstützung des Hochmeisters in Höhe von 800 Gulden für unmöglich und bittet um seine Entlassung[4]. Der Gebietiger von Elsass begründet seine Zahlungsunfähigkeit durch den Hinweis auf die grossen Kosten, die er für wiederabbestellte Züge nach Preussen gehabt[5]. Vom Landkomtur von Botzen liegen Erklärungen vor aus den Jahren 1419 und 1421. In der zweiten zeigt er sich wenigstens bereit, für die Zukunft seinen Kammerzins von 300 Dukaten[6], den er 1419 verweigert, zu bezahlen; eine Nachzahlung der rückständigen Summen aber sei bei der völligen Armuth seines Gebietes und bei seinen grossen Schulden undenkbar[7].

  1. H. M. Reg. 1419–22 S. 308
  2. Vgl. oben S. 246 Anm. 5.
  3. Am 28. Oktober 1420 an die Gebietiger zu Deutschland: „wir bitten, lasset euch bewegen und gentzlich tzu hertzen geen unsir sweren, so sweren grossen kumer“, vgl. H. M. Reg. 1419–22 S. 209–10
  4. Schbl. 105 Nr. 210. Voigt, Balleien I S. 607
  5. Schbl. DM/a Nr. 73; Schbl 103 Nr. 12; H. M. Reg. 1419–22 S. 331
  6. Voigt, Balleien I S. 231. Elsass zahlte pro anno 500 Gulden. Der Kammer-Zins der Balleien Oesterreich und Koblenz ist unbekannt, vgl. Voigt, Balleien S. 232
  7. Schbl.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 252. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_265.jpg&oldid=- (Version vom 9.3.2023)