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Abt hielt im Palast Libera curia mit Freisassen seiner weit entfernten Manerien (die ihm daheim, zum Hallen-Gemot, wo Unfreie die Mehrzahl bildeten, eine zweite Gerichtsfolge schuldeten). Auch leitet das 12. Jh. Gerichtsfolge von jeder Belehnung als selbstverständlich ab. (Erst 1267 gelingt den Freisassen Befreiung von Gerichtsfolge, sofern sie die Lehnsurkunde oder der Brauch vor 1230 nicht dazu verpflichtete.) Freilich war das an Einem Manor haftende Lehngericht das weitaus häufigste. Mannichfache Ursachen führten dazu, dass das Feudalgericht über Freie verfiel, und nur das über unfreie Leute und villanen Besitz weiter blühte: so z. B. das Emporsteigen der Königsjustiz, die Vorliebe für die Jury, in der zu fungiren der Herr nur Villane, nicht Freie zwingen konnte, und die geringe Zahl der Freisassen, während doch nur die den Parteien social mindestens Gleichstehenden Urtheil finden konnten. Die Rollen zeigen aber, dass sich das Gericht in Verfassung und Verfahren nicht unterschied, ob es nun einen freien oder unfreien Mann oder Besitz aburtheilte.

Protokolle solcher Lokalgerichte, seit 1239 (in Ramsey) nachweisbar, dienen, wie damalige wirthschaftliche Grossguts-Aufnahmen, zunächst dem Herrn zur Controle des Amtmanns. Ihr Text ist Lateinisch; nur das Breve des Abts von Battle an seinen Seneschall, um 1296, lautet Französisch, ganz im Stile des königlichen (163). – M. lässt Formelhaftes und Unwichtiges fort, gibt Engl. Uebersetzung, Sachnoten, Namen- und reichen Rechtsmaterien-Index.

I. Die Rollen der Abtei Le Bec (in King’s college Cambridge) 1246 bis 96, die ältesten erhaltenen, entstammen einem gewöhnlichen Manorgericht, wie es der Generalverwalter halbjährlich abhielt, indem er die durch zwölf Grafschaften verstreuten Lehnhöfe bereiste. Man bemerke z. B.: Strafe in Wein gezahlt (7; in Geflügel 183); Contempt (Befehl-Ungehorsam) des Herrn (8); Loskauf vom Schulzenamt (23; ebenso 168); Zahlungen pro advocacione domini und Aufnahme in thedinga (Zehnschaft 11); Villane, auch männliche, erkaufen die Erlaubniss zur Heirath oder zum Fortziehen vom Dorfe (24), das jedoch nicht aus der Zehnschaft befreit (26; dagegen kauft sich ein leibeigener Auswanderer gänzlich los 175); beim Angriff auf Gut oder Person entgilt man ausser dem Damnum auch Dedecus (pudor 18; vituperium 140). (Bidens 22 wohl: Karst; inland 37: Domäne.)

Die folgenden Stücke entstammen dem Staatsarchiv; die Gerichte II–V lagen in Huntingdonshire und gehörten der Abtei Ramsey.

II. Das Honorgericht zu Broughton (1258 und 1293/95) tagte alle drei Wochen und vereinte im Frühjahr und Herbst alle Freisassen zur Magna curia (ausserdem schuldete Jeder Gerichtsfolge im Manor). Hier erfolgt Klage gegen die dem Manorgericht widerspänstigen Vasallen, Lehnshuldigung und Gebührenzahlung, sowie die Wahl der vier Ritter (aus den Militärpflichtigen), welche der Abt dem königlichen Heere 40 Tage lang schuldet. (Diese lasten also hier nicht auf bestimmten Lehen.) Jeder erhält 4 Schilling täglich; dazu gewährt die Versammlung 2 Schilling von jeder Hide (62). Aber der Abt muss schliesslich Ritter für jene Dienstpflicht besolden. Die Vasallen (darunter der Graf von Oxford) versäumen das Gericht oft; und die Rolle enthält wenig wichtige Processe. Angeheftet

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 382. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_395.jpg&oldid=- (Version vom 10.3.2023)