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Heinrich II. deutet] zeigt der Lehnsträger von Socburn dem Bischof von Durham, seinem Herrn, statt jeden Dienstes vor. – In Ashton-under-Lyne richtete der Manorherr über Leben und Tod; Sir Ralph Assheton unter Heinrich IV. trieb schwarzgepanzert auf seinen Ritten die Bussgelder mit Härte selbst ein und soll von einem Weibe an einer noch gezeigten Stelle seiner Halle erschlagen sein. Der Hass gegen ihn lebt in dem Brauche Riding the black lad: eine ihn darstellende Puppe wird am Ostermontag zu Pferd nach Ashton Manor gebracht und auf dem Markt verbrannt; so SatR 2VIII90, 144 nach Antiq. XX (’90). – 0F. E. Sawyer, A hist. of sollicitors and attorneys; Proc. incorpor. law soc. ’87. – W. Page, Delivery of the gaol of Appleby (Antiq. March ’90, 118), 1366. Ein auf Mord Angeklagter lernt auf Rath des Gefängnisswärters einiges Klerikale und beansprucht nun des Klerikers Process-Vorrecht, auch als er vom Bischof nicht geschützt wird und den zur Probe vorgehaltenen Psalter nicht lesen kann. – 0W. Andrews, Old time punishments, (Hull ’90) weist antiquarisch werthvoll, aber ohne cultur- oder rechtsgesch. Eindringen und für MA nicht immer genau, vorhandene Marterwerkzeuge nach und bespricht Hinrichtung, Aberglauben vom Galgen, Pranger, Stock, Halseisen, Tauchstuhl für Zänkerinnen; vgl. Ac. 7VI90, 388; 1VIII91, 93; Antiq. Apr. ’91, 163. – Zu Hartshorne, Hanging [s. DZG 7 E36] meint Ac. 1VIII91, 93, Verbrecher seien lebendig in Ketten gehängt worden.

*Sir Fred. Pollock, Oxford lectures and other discourses; ’90. [Einige der Stücke (die HZ, NF 32, 516 alle auszieht und über die ich z. Th. künftig berichte) erschienen in Zss., bes. LawQR; vgl. DZG II 501.] Seitdem die Regierung 1272 in des abwesenden Edward Namen den Frieden proclamirte, steht fest, dass der Königsfriede niemals suspendirt ist; p. 88. – Das villane Landbesitzrecht, das spätere Copyhold, erhielt sich in Veräußerung und Vererbung archaisch und je nach Ortsbrauch verschieden, weil es erst im 15. Jh., als das Common law bereits die schöpferische Kraft verloren hatte, in dessen Kreis eintrat. Der nivellirenden Theorie der Staatsjuristen zum Trotz dauerte Gemenglage und Wiesenverlosung lange nach den Einhegungen fort, und traten Dörfler oder Manor-Hintersassen bei freiwilliger wie streitiger Gerichtsbarkeit als Corporation auf, ohne je incorporirt zu sein; p. 136. – Nach dem Schwarzen Tode, als Pächter und Landarbeiter schwer zu haben waren, zeichneten die Gutsherren schleunig ihr Hofrecht auf, um es künftig durchzusetzen, oder erleichterten es, damit ihre Bauernhöfe nicht verödeten; Verf. belegt dies aus Oxfordshire und Wilts.; p. 134. – Die Engl. Rechtsgelehrsamkeit verfuhr seit dem 15. Jh. doch nicht bloss praktisch, sondern auch historisch, freilich ohne fremde Systeme, etwa für das Grundeigen die festländ. Feudalität, zu vergleichen; p. 25. – Das Naturrecht, auf welchem die Billigkeits-Justiz der Chancery fusst, ward nur ausnahmsweise vom Juristen des Common law im 15. Jh., da wo dieses Lücken liess, angerufen; meist steifte er sich, auf des Kanzlers Concurrenz eifersüchtig, nur um so starrer auf Formalismus. – Nur weil [im 13. Jh.] das Röm. Recht nicht vermochte, in England einzudringen, wurde die eigenthümliche Ausbildung auch des Staates hier möglich; p. 48. – Ein Versprechen ohne gesiegelte Form zu erfüllen, zwang bis zum 15. Jh.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 388. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_401.jpg&oldid=- (Version vom 11.3.2023)