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hatte zum Sheriff de Feodo den Grafen, für welchen meist ein Untersheriff arbeitete und der Krone haftbar war. Dieser letztere hiess bisweilen Sheriff. – Pike gibt Engl. Uebersetzung, jurist. Sachindex, Namenregister, Verzeichniss der Processparteien und der königl. Richter und eine Concordanz mit Fitzherbert seiner trefflichen Ausgabe bei. [Maitland a. a. O. bemerkt, wie das Engl. Privatrecht zwar damals von der Klageformel sich einengen liess, ohne dass es der Richterstand kühn (wie im 13. Jh.) weiterentwickelte oder (wie im 15.) geistvoll seine Schranken umging, wie es aber dennoch langsam weiterwuchs]. Vgl. JBG ’88 III 120; Bémont RH 47, 130.

Im 0folg. Band, a. 15. Edward III., soll die Methode der Ausgabe noch verbessert sein. Die Einleitung will Merchet (Abgabe des Villans bei Heirath) mit Recht nicht ableiten von Kelt. Wurzel [vgl. DZG V 449] oder vom Jus primae noctis [Schmidt kennt Verf. nicht] oder vom Borough English (Jüngsten-Erbfolge). Es fand sich in allen Gegenden [nicht bloss] Englands. Meist trat es ein bei Heirath der Tochter, bisweilen der Schwester, öfters auch des Sohns. Wie es neben Abgaben für Thierverkauf oder Geistlichwerden eines Sohnes stand, sollte es den Herrn für Verlust an Arbeitskraft entschädigen. Es erschien an einigen Orten (vielleicht einst überall) nur wenn aus dem Herrschaftsbezirk (der Mark) hinausgeheirathet ward; anderwärts kam es in diesem Falle theurer. P. sucht also hier die schon im 13. Jh. vergessene Wurzel des merchet [? Ath. 9I92, 50]: die erste Silbe sei mearc [?], die zweite sceat, das ganze „Schoss für ausser [!] Mark Heirathende“ [?]. Bracton beschränkte es noch auf persönlich Unfreie; unter Edward III. haftete es am villanen Landbesitz [dies schon bei Bracton DZG V 410]. – Aus den Processen heben mehrere Kritiker Recht- und Sittengeschichtliches aus: Wer im Honor Gloucester Land kaufte, zahlte eine willkürliche Gebühr [in welcher das Lehnrecht trotz dem „Quia emptores“-Gesetz weiterlebt; so Maitland, LawQR ’92, 85]. Ein Kleriker versprach Auszahlung von £ 1000 im Londoner Dom. Man erfährt von einem Händler, der Krystallphiolen mit Reliquien vertreibt, von der Pension, die der König einem Knappen auf ein Kloster anweist, und, gelegentlich einer solchen Pension, von der Gesch. der Priorei Hayling seit der Eroberung. Vgl. SatR 2I92, 117.

H. Dillon (Antiq. Oct. ’90, 148): An armourer’s bill, eine Französ. Rechnung Gerhards von Tournay, über die 1337–41 an Edward III. gelieferten Waffen, aus Record office, wardrobe misc. 36/16. Hrsg. erklärt daraus Kostüm, Preise und Edward’s Itinerar; mehrere Rüstungsstücke wurden in Antwerpen und Brüssel Sommer 1338 abgeliefert.

Urkunden einzelner Gegenden. 0G. Wrottesley (Coll. for – – Staffords., X–XII; Forts. zu DZG 4, 157) übersetzt das Staffordshire Betreffende aus den Coram rege [Gerichts]-Rollen 1307–27, den Plea [Strafrechts]-rolls a. 1–33 Edward III., die besonders Landbesitz, Verbrechen, aber auch Sitte allgemein beleuchten, aus der Subsidy-roll von 1333 und aus den Fines (Landübertragungen durch scheinbare Process-Einigung) von 1327–1547. Gerichtsvorladungen wurden im 14. Jh. noch durch Reinigungseid abgeleugnet. Der Schwarze Tod bewirkte auch Einstellung vieler Prozesse. Ein Verbrecher

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 407. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_420.jpg&oldid=- (Version vom 14.3.2023)