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Einflusse einiger Adelsfactionen stand, daher das Königthum eines Kindes und dann eines Blödsinnigen für das Land und für die von rechtmässigen Thronerben umlauerte Dynastie ein doppeltes Unglück war.

Durch solches Verschweigen raubt er gleich zu Anfang dem Drama die Exposition: es fehlt das Anklagemanifest gegen Richard und der Hinweis auf die zwei Widersprüche, dass Heinrich’s Thron sich stützte auf die (Wiclif verwandte) Idee von der Richtergewalt des Volks über seinen Herrn und auf die ketzerverfolgende Hierarchie, dass Thomas von Gloucester rehabilitirt und Regieren durch Commission verworfen wurde. Dass Schottland den Usurpator anfangs anerkannte, ist weit wichtiger als der drohende Krieg. Heinrich’s Zahlung für den Türkenkrieg 1400 gehört in Zusammenhang mit seinen früheren Kreuzfahrten. In Heinrich’s V. Kreuzzugsplan erblickt Verf. nur eine Aehnlichkeit mit dem Vater, Ranke aber das einigende Hochziel des aus England und Frankreich zu verschmelzenden Reiches. So vermerkt R. Oxford’s Zug 1473, fragt aber nicht, ob derselbe Richmond dienen wollte. Dass Letzterer bei der Eroberung Harlech’s 1468 gefangen wurde, erwähnt er nicht, und nur undeutlich, dass er von der Bretagne 1476 fast ausgeliefert, 1483 von Anfang an unterstützt wurde. Karl’s des Kühnen Lancastrismus ist übertrieben, seine Zusammenkunft mit Edward IV. Jan. 1471 fehlt. Verf. berichtet den Schott.-Lancastr. Angriff auf Carlisle 1461, aber nicht die theilweise Verbrennung und Verarmung der Stadt

In entschiedenem Rückschritt gegen Green vernachlässigt er alle nicht staatlichen Lebensäusserungen des Volkes. Unter Heinrich IV. kennt er z. B. nur zwei Dichter, sagt nichts von Chaucer’s Ende, oder von Scogan; eine neuere Literaturgesch., etwa ten Brink’s, zieht er nicht heran. Auch die religiöse Bewegung ist nur stückweise in ihren äusseren Symptomen gestreift, wie sie etwa ein Kanzlist der Lancasters sah: so ist Wyche’s Feuertod 1440 erwähnt, aber nicht der Briefwechsel mit Hus. Von Einhegungen oder dem Emporkommen der Zünfte mag vielleicht irgendwo bei Gelegenheit eines Gesetzes etwas stehen, jedenfalls nicht im Zusammenhang, wie ihn schon z. B. Ochenkowski (Engl. wirthsch. Entw. 36, 144) bietet. Das Streben der Agrarier nach Kornausfuhrfreiheit erhellt aus vielen einzelnen Statuten, wird aber nicht als dauernde Tendenz gekennzeichnet; ist das Gesetz von 1437 zwar richtig übersetzt, so fehlt doch seine Deutung: die Beschränkung der Ausfuhr durch mechanische Preisgrenze, statt durch ministerielle Willkür; vgl. Faber, Agrarschutz 84. Richard’s III. Beschränkung der Qualification zum Geschworenen im Sheriff’s turn wird vermerkt; da wünscht der Socialhistoriker gewiss auch zu erfahren, dass neben dem Freisassen der Villan bei etwas höherer Grundrente qualificirt wurde. Für Verfassungsfragen ist Stubbs tüchtig verwerthet, und die genaue Citirung verdient alles Lob, allein es war daneben (z. B. aus Gneist’s Verwaltungsrecht I 315; 363 f.) die Klage über unbezahlten Kriegsdienst 1402, die Gesetzgebung Heinrich’s VI. über die Jurisdiction des Kanzlers und des Staatsraths zu erörtern. – Das Sinken der Engl. Flottenmacht, ausser unter Heinrich V., muss der Leser aus Klagen über den Canal-Seeraub selbst folgern. Zur Handelsgeschichte fehlt die Verhandlung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 444. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_457.jpg&oldid=- (Version vom 15.3.2023)