Seite:De DZfG 1893 09 294.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

S. Pauli“ unterschreibt[1], während er doch seine bischöfliche Würde, wie das aus seinen eigenen Worten hervorgeht[2], von der Ernennung durch den Papst datirt[3].

Aus allem diesem folgt nun, dass Airard nicht schon in Reims, nicht durch die Bischöfe des Concils und überhaupt nicht auf kanonischem Wege zum Bischof von Nantes erhoben worden ist, sondern dass er vielmehr frühestens am 2. Mai 1050 wider Wissen und Willen der rechtmässigen Wähler, des Klerus und des Volkes von Nantes, von Leo IX. zum Bischof ernannt worden ist.

Die abweichende Darstellung Imbart’s de la Tour entbehrt jeder gesicherten Grundlage und steht obendrein in offenem Widerspruche mit den Quellen. Trotzdem macht Ch. Pfister sie sich in einer Kritik meiner Schrift in der RC 33, 28 ohne weitere Nachprüfung zu eigen, und damit glaubt er das Ergebniss meiner Untersuchung einfach beseitigt zu haben[4]!

  1. Siehe Jaffé-Löwenfeld, Reg. Pont. Rom. Nr. 4219.
  2. Siehe das Citat aus Morice Nt. 2.
  3. Urkundlich ist Airard erst am 1. Nov. 1050 als Bischof von Nantes nachweisbar; s. Morice a. a. O., vgl. Bröcking a. a. O. p. 55, Nt. 1.
  4. Was Pfister sonst noch in der genannten Kritik vorbringt, ist ebensowenig stichhaltig, wie das oben Angeführte. Wenn er mir die Nichtbenutzung der Werke von Delarc, Brucker und Luchaire zum Vorwurfe macht, so vergisst er – ganz abgesehen davon, dass ich Brucker nicht habe benutzen können (s. DZG VII, 153) –, dass ich weder aus Delarc, noch aus Brucker, noch auch aus Luchaire, dessen Verdienste zu verkleinern ich der Letzte sein würde (s. MHL XXI, 219 ff.), für meine Zwecke etwas Neues habe entnehmen können. Die sich in meiner Schrift findenden Versehen, die Pf. aus meiner Nichtbenutzung der genannten Autoren ableitet, haben damit thatsächlich nicht das Geringste zu thun und rechtfertigen keineswegs die Behauptung, meine Arbeit sei dieserhalb verfehlt. Beiläufig hätte Pf. sich sehr wohl aus p. 5, Nt. 5, aus p. 9, Nt. 4 und aus der Darstellung auf p. 83 überzeugen können, dass ich keineswegs die „reichsunmittelbaren“ Bisthümer und diejenigen des königlichen Domanialgebietes für identisch halte. Wenn Pf. weiter behauptet, ich stellte die Ansicht auf: „Avant Léon IX., il n’y avait presque aucun rapport entre la curie romaine et l’épiscopat français; Léon IX. le premier, chercha à soumettre l’épiscopat français à l’autorité du saint-siège; et, en ce point, il a été un grand novateur“, so muss ich meinen Herrn Kritiker höflichst bitten, sich meine Schrift doch noch einmal recht genau anzusehen, denn es würde zu weit führen, wollte ich hier Herrn Pfister zu liebe ihre Ergebnisse noch einmal darlegen. Es ist mir gar nicht eingefallen, eine solche Behauptung aufzustellen, wie Pf. sie mir unterschiebt, und damit erledigen sich auch die Folgerungen, die er an meine angebliche Behauptung knüpft. Wenn Pf. schliesslich erklärt, durch meine Arbeit seien nur zwei vollkommen neue
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 294. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_294.jpg&oldid=- (Version vom 31.3.2023)