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Der junge Friedrich „von Rothenburg“ wurde mündig im Jahre 1157, er starb im Jahre 1167. Man sieht, wie der Gedanke, dass in ihm ein berechtigterer Erbe lebte, in die Geschichte des kaiserlich-päpstlichen Conflictes hineinverwoben wurde.

Die Chronik von St. Clemens in Metz endlich kennt nicht nur die Uebergabe des Sohnes an den Herzog Friedrich von Schwaben, sondern eine förmliche eidliche Verpflichtung, das Reich für das Mündel zu verwalten. Der treulose Vormund habe dann unter Nichtachtung des geschworenen Eides das Reich an sich gerissen. Den jungen Sohn, um den es sich handelt, nennt der Chronist weder Friedrich noch Heinrich, sondern Karl. Konrad hat einen Sohn Karl niemals gehabt[1]. – Die später folgende Erzählung der ersten Romfahrt Friedrich’s I. beginnt der Chronist mit den Worten: „Fridericus dux“. Ob darin eine neue Betonung des blossen Charakters als Usurpator des Thrones liegen soll, kann dahingestellt bleiben, da die Auffassung des Autors ohnedies klar genug ist.

Suchen wir diese Anhaltspunkte für die Geschichte der Tradition in den uns sonst bekannten Gang der Ereignisse einzufügen, so ergibt sich etwa die folgende Entwicklung.

Konrad III. hat auf seinem Sterbebette seinen unmündigen Sohn und die in seinem Gewahrsam befindlichen Reichsinsignien, da es eine Königin nicht gab, ordnungsmässig dem nächsten grossjährigen Agnaten, seinem Neffen, dem Herzog Friedrich von Schwaben, übergeben. Friedrich’s Wahl war das Ergebniss einer imponirenden Machtstellung und einer diplomatischen Geschicklichkeit, welche darauf Gewicht legte, durch freie Wahl der Fürsten zur Krone zu gelangen[2]. Nachdem Friedrich König geworden war, tauchte der Gedanke auf, ihn als Erben Konrad’s hinzustellen und in der Uebergabe der Reichsinsignien wie des

    post benedictionem dedit ei maledictionem, nisi infanti regnum redderet, cum ad etatem pervenisset, sed eodem infante qui dicebatur infans de Rodeburc similiter mortuo, regnum sibi retinuit idem magnus Fredericus filius ducis Frederici, fratris eiusdem Conradi, et imperavit annis 39.

  1. Chronicon S. Clementis Metense a. a. 1143 (M. G. SS. 24, 501) fährt unmittelbar nach dem Kreuzzugsberichte fort: Conradus vero imperator, cum Karolum haberet unicum, regni reliquit heredem, Friderico tunc duce existente, puerum et regnum sub sacramento commisit. Quibus omnibus spretis, imperium vivente puero sibi arripuit.
  2. s. unten (im nächsten Heft).
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 89. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_089.jpg&oldid=- (Version vom 9.4.2023)