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Corvey[1] und Aachen[2] nur die Salbung, während die Klosterchronik von St. Hubert[3] seine Krönung berichtet.

Diese Thatsachen lassen keinen Zweifel darüber, dass in der zweiten Hälfte des elften Jahrhunderts als der wichtigste Theil der Ceremonien, welche bei der Erhebung zum Könige üblich waren[4], die Salbung angesehen wurde. Während wir heute die Krönung als den eigentlich entscheidenden Act betrachten, spielte im Sprachgebrauche jener Zeit die Salbung dieselbe Rolle; war ihrer Erwähnung geschehen, so brauchte die dann folgende Krönung so wenig wie die Bekleidung mit Armspangen und Mantel, die Ueberreichung von Scepter und Stab und die übrigen Theile des üblichen Ceremoniells noch ausdrücklich mitgetheilt zu werden[5].

Es sind also auch Rudolf und Hermann, obgleich dies nur Bernold ausdrücklich berichtet, feierlich gekrönt. Da aber die Reichsinsignien, wie erwähnt, in Heinrich’s Besitz blieben, so darf man jedenfalls der angeführten Nachricht der Chronik von Ebersheimmünster entnehmen, dass die dort auf Veranlassung Rudolf’s angefertigte Krone bei den Gegenkönigen Heinrich’s Verwendung fand. Es liegt kein Grund vor, an der Richtigkeit jener Mittheilung oder daran zu zweifeln, dass sie sich auf eine Anfertigung der Krone vor der Wahl bezog. Da Rudolf also selbst das bei der Krönung benutzte Herrscherzeichen schmieden liess, so kann es auch als gewiss betrachtet werden, dass er seine Wahl erwartete und wünschte. Dem widerspricht nicht, dass, wie Paul von Bernried[6] berichtet, Rudolf seine Wahl erst annahm, nachdem er sich dagegen gesträubt und vergeblich Bedenkzeit erbeten; ebenso wenig steht damit in Widerspruch, dass der Gegenkönig selbst später dem Papste schrieb, dass er seine Würde nur gezwungen angenommen habe[7]. Allerdings ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass Rudolf, wie Stenzel[8] annimmt, gerade in dem Augenblicke, als er das „durch alle Hindernisse verfolgte glänzende

  1. SS. III p. 7.
  2. SS. XVI p. 685.
  3. SS. VIII p. 629: filio autem iam coronato.
  4. Vgl. über diese die von Waitz in Abh. d. Ges. der Wiss. zu Göttingen XVIII (1873) S. 33–45 publicirten Formeln und Waitz, Verf.-G. VI S. 163–68.
  5. So spricht auch noch der Sachsenspiegel (III, 52 ed. Homeyer S. 347) von Weihe, nicht von Krönung zum Könige und zum Kaiser.
  6. c. 95 (Watterich I p. 530): Rudolphum – – – frustra multum renitentem frustraque vel unius horae inducias ad consulendum petentem.
  7. S. Brief Gregor’s Registr. VII, 14 a (Jaffé, Bibl. II p. 402): rex Rodulfus – – – indicavit: se coactum regni gubernacula suscepisse.
  8. I S. 422.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_110.jpg&oldid=- (Version vom 12.4.2023)