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Sie müssen diese Unterhandlungen dergestalt einleiten, dass man nicht auf den Gedanken kommen kann, dass unser Wunsch, in die Schweiz zu rücken, unter mehreren Monaten ausgeführt werden dürfte. Nur höchstens den Personen können Sie sich auf Ihre eigene Verantwortung anvertrauen, von welchen Sie gewiss sind, dass sie am Tage des Uebergangs selbst Ihnen reelle nützliche Dienste leisten können.“ Im Entwurf des Schreibens folgt hier noch folgende, später mit Rothstift durchstrichene Stelle: „In allen diesen Angelegenheiten hat man hier ganz vorzüglich auf den Grafen von Salis ein besonderes Vertrauen gerichtet. Es wird derselbe Ew. Hochwohlgeboren von allem desfalls Nöthigen in die Kenntniss setzen, nebstdem aber in Rücksicht der Truppen und ihrer Verpflegung die Stelle eines General-Landescommissars vertreten. Er wird Sie entweder in Freiburg oder auf dem Marsch von da nach Basel einholen. Ew. Hochwohlgeboren werden endlich von allen Einleitungen, welche von hier aus unmittelbar getroffen worden sind, um die Schweizer zu gewinnen, durch S. Durchl. den Fürsten Metternich selbst unterrichtet werden.“

In dem ausgefertigten Text des Schreibens heisst es weiter: „Nachdem Sie sich vollkommen überzeugt haben, dass der Uebergang über den Rhein und der Einmarsch in die Schweiz bei Basel sich nur erzwingen lässt, werden Sie davon die Feldzeugmeister Gyulay und Colloredo sofort in Kenntniss setzen, Ihr Corps aber in der Nacht vom 12./13. bei Basel concentriren, den Commandanten der Stadt früh um 4 Uhr auffordern und nach einer Bedenkzeit von einer halben Stunde in die Stadt rücken und den Uebergang forciren. Sie müssen bei dieser Gelegenheit so viel als möglich schonend verfahren, es durchaus vermeiden, dass unsererseits der erste Schuss geschehe, und sich, wenn Ernst gebraucht werden muss, wenigstens für die ersten Momente des Bajonets bedienen. Die Schweizerischen Truppen, die sich Ihnen widersetzen, müssen Sie entwaffnen und mit der möglichsten Schonung bis auf weitern Befehl als Kriegsgefangene behandeln, das Eigenthum der Einwohner muss auf jede Weise geschont und bei Lebensstrafe jede Plünderung untersagt, die Strafe aber an dem Uebertreter sofort öffentlich vollzogen werden. Ich ertheile Ihnen zu diesem Zweck das jus gladii et aggratiandi.

Gleich nach der Einrückung in die Schweiz werden Sie auf jede Weise beifolgende Proclamation[1] auszubreiten suchen. Zu Ihrer Unterstützung marschirt der Feldzeugmeister Gyulay mit dem 3. Armeecorps in der Nacht vom 12./13. von Schliengen ab, um sich bei

  1. In den Feldacten nicht vorhanden.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 263. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_263.jpg&oldid=- (Version vom 3.5.2023)