Seite:De DZfG 1893 10 273.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

dass der Herzog „eben mannbar geworden war“[1]. Otto rühmt, dass der König mit Klugheit und Geschicklichkeit den Kläger zu bewegen wusste, dass er bis zu Konrad’s Rückkehr vom Kreuzzug „ruhig warten wolle“[2], d. h. Konrad nahm die Klage an und erzielte einen provisorischen Vergleich, wonach der Process bis zur Rückkehr vom Kreuzzuge vertagt werden sollte. Der Kläger hatte damit seinen nächsten Zweck erreicht. Denn für die Unterbrechung der Verjährung ist die Anhängigmachung der gerichtlichen Klage das einzige, aber auch das vollständig ausreichende Mittel[3].

Danach ist der Stand des Processes, welchen jene Briefstellen vom Jahre 1151 im Auge haben, klar. Alles ist auf die Frage reducirt, ob Konrad im Stande gewesen war, das Herzogthum Baiern an Heinrich von Oesterreich rechtsgültig zu übertragen. Um diese Rechtsgültigkeit zu vertheidigen, hat Konrad die Rolle des Antworters (Beklagten) übernommen. Diese an sich einfache Lage, wie sie in den Klagen um Immobilien gar nicht selten vorkommt, wird nun aber dadurch complicirt, dass es für dieselbe in dem vorliegenden Falle kein anderes Forum als das Hofgericht gibt. Und so ist Konrad gleichzeitig Beklagter und Gerichtshalter in einer Person. Urtheiler sind die Fürsten im Hofgericht. In dieser Sachlage hängt der Fortgang des Processes von dem Könige ab. Dieser hat im Jahre 1151 bereits eine Concession gemacht (pollicitus est): er wird schon seine Klagebeantwortung nicht nach Willkür ergehen lassen, sondern dieselbe von einem Weisthum der Fürsten abhängig machen. Die Schwierigkeit, die in der Doppelstellung des Königs liegt, soll also dadurch behoben werden, dass er freiwillig erklärt, von dem (gewissermassen privatim einzuholenden) Gutachten schon seine Parteirolle abhängig zu machen, so dass also dieses Gutachten mit derselben Bedeutung wie ein formelles Erkenntniss auftreten sollte („quam in nos det sententiam“).

  1. Otto Fris., Gesta I, 45: Ad predictam curiam Heinricus, Heinrici, de quo supra dictum est, Noricorum ducis filius, qui iam adoleverat, venit, ducatum Noricum, quem patri suo non iuste abiudicatum asserebat, iure hereditario reposcens.
  2. ib. (fortfahrend): Quem princeps multa prudentia et ingenio inductum usque ad reditum suum suspendens, quiete expectare persuasit.
  3. Laband S. 300.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 273. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_273.jpg&oldid=- (Version vom 9.4.2023)