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Damit vereinbar ist nun auch, was Konrad von dem ersten, nach Ulm anberaumten, Termin sagt. Es ist ein erster Termin zur mündlichen Anbringung und Begründung der Klage. Vorangegangen war dieser Terminsbestimmung bereits eine Verhandlung im Hofgericht über die Klage. In dieser vorangegangenen Verhandlung hatte das Hofgericht in fürstlicher Besetzung beschlossen (ex consilio – – principum), dass ein Termin zu bestimmen, die Klage also anzunehmen sei.

Dass an jenen Verhandlungen im Hofgericht Heinrich von Sachsen irgend wie betheiligt sei, hören wir nicht. Wem Konrad „versprochen“ hat, seine Klagebeantwortung vom Gutachten der Fürsten abhängig zu machen, wird nicht gesagt; es können wohl nur die Fürsten gewesen sein, denen die Zusage gemacht ist. Der Kläger hat also unter den Fürsten einen Anhang, der seine Sache führt. Wenn Bernhardi (S. 866) annimmt, dass es die mit ihm verwandten Konrad von Zähringen und Friedrich von Schwaben seien, so ist dies um so ansprechender, da der erste Termin ja auf Schwäbischem Boden, in Ulm, stattfand.

Zur Zeit des Ulmer Tages (11. Januar) hat Heinrich sich angeschickt (conatus est), Baiern mit bewaffneter Macht zu besetzen. Wohin er damals seinen Weg genommen, wissen wir nicht. Aber vier Monate später, im Mai, erhält Konrad in Nimwegen, von den Utrechtern tödtlich beleidigt, eine Nachricht aus Baiern, die ihn nöthigt, die Verfolgung jener Niederlothringischen Sache aufzugeben und nach Baiern zu eilen[1]. Diese Nachricht über die Erhebung Otto’s von Wittelsbach und seiner Söhne[2] ist das Einzige, was wir von Unruhen in Baiern zu dieser Zeit hören.

Was auf dem Regensburger Tage in der Sache geschehen

  1. Otto Fris., Gesta I, 68/9: rex – – – ad civitatem ipsorum processisset, nisi quod propter quorundam Noricorum comitum insolentiam in eandem revocabatur provinciam – – –. Post haec palatino comite Ottone ob filiorum suorum excessus proscripto, vicinum eius castrum Cheleheim dictum – – – obsidione cingit eumque ad hoc, ut unum filiorum suorum obsidem daret, coëgit.
  2. Welchen Grund Otto von Freising zu der sonderbaren Ausdrucksweise hat, welche die Söhne als die einzigen Aufrührer hinstellt, obgleich nach seiner eigenen Erzählung der Vater mit der Acht bestraft werden muss, ist nicht ersichtlich.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 274. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_274.jpg&oldid=- (Version vom 10.4.2023)