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ordnungsmässige Behandlung seiner Klage auf Belehnung mit dem Herzogthum Baiern im Königsgericht begonnen.

Nun sehen wir Heinrich in doppelter Action. Durch seine fürstlichen Freunde betreibt er den regelrechten Fortgang des Processes, und sucht sich einer Majorität im Hofgericht zu versichern. Er selbst aber setzt sich einstweilen dem Spruch nicht aus, sondern geht daran, sein Erbe einfach in Besitz zu nehmen.

Im Jahre 1150 ergeht auf die Klage die erste Entscheidung. Das Hofgericht beschliesst Annahme der Klage und Anberaumung eines Termins zur Klagebegründung. Heinrich rüstet sich, um Baiern zu besetzen, und setzt für die Dauer seiner Abwesenheit in Sachsen eine Regentschaft ein[1].

Gemäss dem Beschlusse des Hofgerichts beraumt Konrad den Termin an: Ulm, 11. Januar. Heinrich behält die Besetzung Baierns im Auge und bleibt im Termin aus. Sein Anhang unter den Fürsten ist stark genug, um zu verhindern, dass gegen den Abwesenden ein Contumacialnachtheil beschlossen wird[2]. Das Hofgericht beschliesst vielmehr eine zweite Ladung. Gleichzeitig wird Konrad zu dem Zugeständniss vermocht, nach erfolgter Klagebegründung ein Gutachten des Hofgerichts in fürstlicher Besetzung einzuholen und von demselben seine Klagebeantwortung abhängig zu machen. Der Termin wurde in das Land gelegt, welches Heinrich zu besetzen sich anschickte (Regensburg, 12. Juni). Konrad sprach davon in Ausdrücken, als ob es sich nur noch darum handeln könnte, dort zu thun, was Heinrich von Sachsen verlangte.

In dem dazwischen liegenden halben Jahre ist Heinrich von

    Urkunde, in der Heinrich sich dux Bauariae et Saxoniae nennt, ist vom 13. September 1149 (ib. S. 7178).

  1. Helmold I, 70; dazu Bernhardi, Konrad, S. 8653.
  2. Solche Contumacialnachtheile gab es. Franklin, Reichshofgericht 2, S. 230. Die dreimalige Ladung ist selbstverständlich gegenüber dem Beklagten. Dass aber der Kläger ohne weiteres verlangen kann, dass das Gericht sich um den Beklagten dreimal bemühe, wenn er selbst es nicht der Mühe für werth hält, zu erscheinen, ist keineswegs selbstverständlich. Es ist ein ganz auffallender Erfolg. – Es ist eine vollständige Umkehr des wahren Sachverhalts, wenn die Sache gewöhnlich so dargestellt wird (Bernhardi, Konrad, S. 866; Giesebrecht 4, S. 347), als ob es ein Erfolg Konrad’s gewesen wäre, Heinrich noch hinzuhalten.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 276. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_276.jpg&oldid=- (Version vom 10.4.2023)