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Als Kernschuss am Schlusse dient der nochmals hervorgehobene, 400 Jahre jüngere Satz Papst Paul’s IV. Er erscheint Malone als unwidersprechlicher Beweis. Wenn er solchen kritischen Grundsätzen anhängt, so vermögen wir allerdings nicht mit ihm zu rechten.

Bei weitem kürzer, darum aber nicht beweiskräftiger sind Liebermann’s Gegenbemerkungen (DZG 1892 Bd. 7 p. E58[WS 1]). Der Bericht steht bei Johann von Salisbury, der Wortlaut bei Diceto und im Book of Leinster. Bereits in meiner Abhandlung in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte ging ich auf Johann’s Angabe ein; ob eine Handschrift zeitgenössisch ist oder nicht, lässt sich nur auf Jahrzehnte, nur ungefähr bestimmen; Schlüsse daraus zu ziehen, ist nur unter besonders günstigen Umständen zulässig. Diceto gehört dem 13. Jahrhunderte an, das Buch von Leinster ist noch jünger. So gut diese beiden Werke genannt wurden, hätte es mit anderen auch geschehen können.

Gegen unsere Untersuchung des Erlasses von Gregor VII., die zu dem Ergebnisse einer Fälschung kam, ist bisher kein Widerspruch ausser ebenfalls durch Liebermann erhoben (l. c.). Er meint: aus dem Breve erhelle keine Englische Tendenz, über dem nicht passenden Ort Sutri stehe in einem Ms. Marino. Antwort: es braucht keine Englische, sondern kann Römische Tendenz sein, Marino ist offenbar nur einer der in England und Irland so häufigen Glossenzusätze. Viel unzulässiger erscheint die Annahme, dass ein Name stand, den man für Sutri oder Marino lesen konnte; dagegen spricht die Grundverschiedenheit dieser Namen, die sonst correcte Abschrift und die Art des Zusatzes: einfach übergeschrieben. Halten wir uns denn doch an Marino, so erfolgt die Erwiderung: Marino ist kein Ort des Papstitinerars dieser Zeit, sondern wird es erst weit später. Nähmen wir ihn an, würde er ganz besonders für Fälschung zeugen. Aber was besagt solch’ eine jüngere Angabe!

Das Endergebniss bliebe mithin: die Breven Gregor’s VII., Hadrian’s IV. und Alexander’s III. sind alle drei unecht.

J. v. Pflugk-Harttung.     


Eine Denkschrift von Friedrich von Gentz über die erste Baierische Ständeversammlung. Die nachfolgende Denkschrift Friedrichs von Gentz ist im Auftrage Metternich’s vom 20. bis 24. Februar 1819 ausgearbeitet worden. Dies Datum ergibt sich unwiderleglich aus F. von GentzTagebüchern II (1873), p. 307; 308: „Den 20. An einem Aufsatz für Metternich über die Vorfälle in der Baierischen Ständeversammlung gearbeitet“ – – – „Den 24. Das Memoire über die Vorfälle in Baiern geendigt.“ Heinrich von Treitschke, dem das Verdienst gebührt, zuerst auf Gentz’ Denkschrift aufmerksam

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Bd. 8 p. E58
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 331. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_331.jpg&oldid=- (Version vom 3.5.2023)