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wie ausdrücklich betont wird, das zu einer Versammlung berufene Collegium, das mit Stimmenmehrheit entscheidet.

Aus dem Gange unserer Untersuchung erhellt, dass die spätmittelalterliche Entwicklung der kurfürstlichen Vorrechte darin bestand, dass an die Stelle der Theilnahme Einzelner an gewissen Regierungshandlungen die Theilnahme des Collegiums an allen wichtigeren Regierungshandlungen gesetzt wurde. In dieser Entwicklung aber bilden die beiden Fassungen des Binger Kurvereins die entscheidenden Punkte; die erste, weil in ihr die Kurfürsten das Ziel klar bezeichneten und mit Bewusstsein zu verfolgen beschlossen; die zweite, weil in ihr dem Vertrage seine revolutionäre Form genommen, und es so dem Königthum ermöglicht wurde, ihn stillschweigend hinzunehmen.



Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 89. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_089.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)