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der gegenüber alles Recht der Universität und der Facultäten hinfällig wird. Allein, wenn man den Abschnitt, der ihnen diese Macht zuspricht, zu Ende liest, so ergibt sich, dass sie nur über die Befolgung der Statuten wachen, die Vermögensverwaltung leiten, Missbrauch der Privilegien abwehren, kurz, alle die Geschäfte besorgen sollen, welche in Italien die von den städtischen Behörden ernannten Commissionen der Sapientes, „i savi“ zu besorgen hatten. So heisst es z. B. von den Savi der Universität Perugia: „Domini priores artium – – – volentes – – – ipsum studium pro posse augere, – – – elegerunt – – – infrascriptos sapientes ad tractandum super dicto facto – – – studii“ – – –[1].

Die städtischen Statuten Perugias von 1366 beschreiben ihr Amt in folgender Weise: Alljährlich sollen von der Stadt („per dominos priores et camerarios artium civitatis Perusii“) erwählt und beauftragt werden, „quinque boni et prudentes homines populares et de populo Perusino in sapientes studii“, ihr Amt soll mit dem Mai beginnen und ein Jahr dauern. Diese Sapientes sollen kraft dieses Statuts Macht und Gewalt haben, Professoren zu erwählen und mit ihnen Contracte über die Besoldung abzuschliessen, allen Schaden und Mangel zu bessern, den sie bemerken, und über die Eintracht und den Fleiss der Professoren zu wachen. Die Behörde, die den Gehalt auszahlte, hatte vor jedem Termin bei den Hörern der Professoren heimlich nachzuforschen, ob sie statutenmässig gelesen hätten und sonst die Zahlung zurückzuhalten, die Sache an die Sapientes zu bringen und deren, bezw. der städtischen Behörde, Entscheidung abzuwarten. Die Sapientes bestimmten ferner, ob ein Docent die gleiche Vorlesung halten dürfe, die ein Professor ordinarie las: „Item quod quilibet doctor qui legit ordinarie habeat concurrentem si sapientibus studii videbitur expedire“ (a. a. O. S. 118), und ebenso wenn ein Professor sich in seiner Vorlesung vertreten lassen wollte. Kurz, die Sapientes waren mit einer Aufsicht über das Studium und die Professoren betraut, die thatsächlich weit einschneidender war als die Thätigkeit der Wittenberger Reformatores, so umfassend auch deren Gewalt nach dem Wortlaut der Statuten erscheint.

  1. Rossi, Documenti per la storia dell’ università di Perugia. Perugia 1875. (Estratto dal Giornale di Erudizione Artistica.) Nr. 30 vom Jahre 1319.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 117. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_117.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)