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die selbst über diese Stellung nichts Genaueres geben, für Leipzig beruft er sich auf die Acten selbst, aber auch ohne genauere Untersuchung.

Kurfürst Friedrich II. erliess 1438 eine ausführliche Verordnung zur Reformation („pro reformatione“) der Universität Leipzig und regelte dadurch mehrere ihrer wichtigsten Einrichtungen und Ordnungen, sodann bestimmte er, dass die Universität von Zeit zu Zeit vier Doctoren oder Magister erwählen solle, denen er, der Landesherr, als „speciales Universitatis reformatores“ die Vollmacht ertheilte, die Thätigkeit der Lehrer und die Statuten zu prüfen und sie ev. zusammen mit dem Bischof von Merseburg, als dem Kanzler und Conservator der Universität, zu bessern. Auch sollen sie Klagen der Schüler über die Professoren entgegen nehmen, und wenn ihre Mahnung nicht hilft, den Hartnäckigen zeitweise vom Amt suspendiren, und falls auch das vergeblich, unter dem Siegel des Rectors

    die ihnen also vorzugsweise oblag. Der Conspectus bekämpft dann die Meinung des Bonnanus in dem Prooemium seines Calendarium Academicum (1693. 4), der da behaupte, dass Wien bis 1500 zwar Conservatoren, aber keinen Superintendenten gehabt habe. Cuspinian sei der erste gewesen und sei 1500 dazu berufen. Der Conspectus behauptet, dass in den Acten „Aegidius Schattauer, Bernardus Perger artium magister jurisque doctor ac Austriae cancellarius pluresque alii superintendentes principis in actis nominentur“, gibt aber keine genaueren Beweise, sagt auch nicht, aus welchem Jahre der angeführte Eid der Superintendenten stamme. Wahrscheinlich gehört er zu der Reform von 1554/56, welche die alte Autonomie der Universität beseitigte und sie einer straffen Aufsicht der Regierung unterwarf. In der Instruction, die Ferdinand I. 1556 für den landesfürstlichen Superintendenten erliess – Kink II, 402, Nr. 63 – begegnen Wendungen, die sich mit jenem Eide nahe berühren. Kink erwähnt dies Amt I, 124, Anm. S. 138, wo er die Nachrichten über die Conservatoren zusammenstellt. Er sagt: „Ferner wurde seit der im Jahre 1405 der Universität zugewiesenen Dotation ein landesfürstlicher Superintendent zur Besorgung dieser Geldgeschäfte aufgestellt, und dieser erwuchs dann am Schlusse des 15. Jahrhunderts zu jenem Einfluss, der ursprünglich dem Conservator zugedacht war“. Seit 1445 „wird eines Conservators nicht mehr gedacht“. Das ist unzureichend, um eine Vorstellung von diesem wichtigen Amte im 15. Jahrhundert zu gewinnen, dem hoffentlich bald einmal eine monographische Untersuchung gewidmet wird; aber man erkennt doch, dass Aschbach’s oberflächliche Bemerkung nicht als Fundament für weittragende Vergleiche dienen kann, wie sie Muther hier anstellt. Ueber die Superintendenten des 16. Jahrhunderts gibt Kink II, 250 ff. mehr.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_120.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)