Seite:De DZfG 1894 11 160.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

ist, ergibt sich wie aus der Anrede in zweiter Person, die in dem Copialbuch keinen Sinn hätte, so auch aus dem Inhalt des Berichtes selbst: wenn zur Zeit seiner Abfassung noch viele Edle und bessere Freie und „zahllose aus dem Volke“ lebten, welche über die Verhandlungen zwischen Heinrich II. und Erzbischof Tagino über Rodensleben Zeugniss ablegen konnten – Verhandlungen, die dem Erlass der Urkunde vom April 1006 vorangingen, durch welche der Erzbischof eine Entschädigung für das wieder abgetretene Rodensleben erhielt, – und wenn noch viele aus der „familia“ von Rodensleben vorhanden waren, welche der gleichfalls vor jenem Zeitpunkt erfolgten Einweisung des Erzbischofs in den Besitz von Rodensleben beigewohnt hatten –, so kann das Schriftstück nicht erst, wie das Copialbuch, am Ende des 11. Jahrhunderts, sondern es muss sehr viel früher entstanden sein[1]; ich denke an die Zeit eines der ersten Nachfolger Tagino’s.

Aus dem Inhalt desselben interessirt uns hier nur, was über Veltheim gesagt ist. Der Verfasser des Berichtes weiss, dass dieser Ort von Otto I. der Magdeburger Kirche geschenkt worden ist: das

    der Verfasser des Berichts nicht vollständig copirt: am Schlusse der Papsturkunde sagt er selbst: „hec tantum de privilegio vobis conscribere volui, ut predia abbaciam respicientia scire possitis; clausulam sub anathematis ratione prolatam dimisi“ (Riedel a. a. O. 1, 6, 184).

  1. Man könnte zu einer noch näheren Zeitbestimmung für den Bericht kommen, wenn man ihn mit St. 2262 in Zusammenhang bringen dürfte, durch welche Urkunde Heinrich III. 1044 über Rodensleben, ohne Erwähnung Magdeburgischer Anrechte, verfügt. Damals konnte Veranlassung in Magdeburg vorhanden sein, die Rechtsverhältnisse in Rodensleben durch urkundliche Nachforschungen festzustellen. Doch kommt es dem Verfasser des Berichts, nach der in der vorigen Note angeführten Bemerkung, nicht nur auf Rodensleben, sondern auch auf Arneburg und seine Pertinenzien an. Zum Zubehör von Arneburg gehörte aber ein Theil jener Besitzungen, welche, zugleich mit Rodensleben, durch St. 1420 dem königlichen Caplan Dietrich, dem Ziazo unseres Berichts und des Diploms St. 1421, mit dem Vorbehalt geschenkt waren, dass sie spätestens bei seinem Tode an den König (nicht an die Kirche, wie unser Bericht angibt) heimfallen sollten. Ist nun meine, Jahrbb. Heinrich’s II. 3, 196 (vgl. 3, 284 N. 1) ausgesprochene Vermuthung richtig, dass Dietrich mit dem wahrscheinlich 1023 gestorbenen Italienischen Kanzler Heinrich’s II. identisch ist, so wäre schon damals eine Veranlassung vorhanden gewesen, sich um jene Güter als Zubehör des Magdeburgischen Arneburg zu bewerben. Dass diese Bewerbung geschehen und nicht ganz erfolglos geblieben ist, dürfte der Umstand beweisen, dass das Or. von St. 1420 in Magdeburgischen Besitz gekommen ist, und dass Konrad II. 1025 dem Erzbischof Hunfried Arneburg sammt allem Zubehör bestätigt hat. In diese Zeit also bin ich geneigt die Entstehung unseres Berichtes zu setzen.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_160.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)