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nachweisbar ist, untersucht, welchen Einfluss Hanse und Hansgrafenamt auf die Ausbildung der Stadtverfassung geübt haben. Genügenden Anlass dazu bot der Umstand, dass schon lange, ehe Schaube und ich uns mit dem Hansgrafenamte zu beschäftigen angefangen, jene Frage von Arnold, von Maurer und Gierke aufgeworfen und in verschiedener Weise beantwortet war (s. Hansgrafenamt S. 4). Dass ich Grund gehabt, in dieser Beziehung betreffs Regensburgs früher von mir ausgesprochene Ansichten zu berichtigen, ist durchaus unrichtig. In meiner Arbeit über Worms, Speier und Mainz ist von der Regensburger Stadtverfassung und dem Einflusse, den etwa das Hansgrafenamt oder die Hanse auf sie geübt, mit keiner Silbe die Rede!

ad 5. Die Erwähnung des Amtes des Wormser nuncius civium unter denjenigen Instituten, welche in juristischer Hinsicht nicht mit dem Hansgrafen in „Parallele gestellt werden können“, kann nur als stillschweigende Zurückweisung, nicht als Entlehnung der Bemerkung Schaube’s über jenen Beamten angesehen werden. Schaube hat S. 10 des Programmaufsatzes jenes Amt dem Sinne nach unzweifelhaft in Hinsicht auf die seiner Ansicht nach gleiche Besetzung und gleichen Functionen, also in juristischer Beziehung, in Parallele gestellt. Ich nenne S. 278 Note 96 jenen Wormser Beamten unter denjenigen, „welche gerade der Art ihrer Bestellung wegen nicht in juristischer Hinsicht mit dem Hansgrafen in Parallele gestellt werden“ können. So habe ich hier Schaube stillschweigend berichtigt, da ich bei der definitiven Fertigstellung des vorletzten Capitels allerdings Schaube’s Ausführungen über das Hansgrafenamt kannte. Ihn ausdrücklich zu nennen, lag um so weniger Grund vor, als ich S. 278 nicht nur vom Regensburger, sondern vom Hansgrafenamte überhaupt, nicht nur vom Amte des Wormser „nuncius civium“, sondern von einer Reihe ähnlicher Institute sprach. Jedenfalls ist eine Berichtigung eines fremden Fehlers ohne Angabe dessen, der ihn gemacht, doch etwas von einer „stillschweigenden Reception fremder Behauptungen“ völlig Verschiedenes!

ad 6. Sehr zu Unrecht nimmt Schaube auch für die Ansicht, dass „der Regensburger Hanse ursprünglich nur solche Kaufleute angehörten, die nach auswärts Handel trieben“, respective, da er selbst jetzt für Regensburg die Existenz einer Hanse im Sinne von Kaufmannsgenossenschaft in Abrede stellt, für die Auffassung, dass das Regensburger Hansgrafenamt eine Einrichtung des Grosshandels war, ein Urheberrecht in Anspruch. Klar genug geht dies daraus hervor, dass schon 1882 Gengler in seinen „Stadtrechtsalterthümern“ S. 456 u. S. 462, 463 das Regensburger Hansgrafenamt als „eine für den

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 182. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_182.jpg&oldid=- (Version vom 5.5.2023)