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Karl den Grossen spricht, von der Unrichtigkeit jener Ansicht überzeugt worden wäre, die Besprechung der einschlägigen Stellen des Capitulars von 805 an den Anfang meiner Arbeit gestellt, statt mit der Feststellung der Existenz des Regensburger Hansgrafenamtes im letzten Viertel des 12. Jahrhunderts zu beginnen!

So kann ich also das Urtheil darüber, ob die gegen mich ausgesprochene Verdächtigung begründet ist, dem Leser überlassen. Herr Schaube zwingt mich aber, noch über einige Punkte zu reden, die mit der in dieser Zeitschrift erhobenen Beschwerde eigentlich gar nichts zu thun haben.

Er hält für nöthig, noch besonders darauf aufmerksam zu machen, dass er den Wiener Hansgrafen nicht nur als „herzoglichen Beamten“, sondern als „herzoglichen Beamten für ganz Oesterreich“ erklärt hat. Dies ist richtig, aber bei dem Zwecke, den ich mit der Anführung von Schaube’s Ansichten über das Wiener Hansgrafenamt verfolgte, konnten die Worte, ohne dass ihm ein Schaden erwuchs, als völlig irrelevant fortbleiben.

Mit dem Citat aus Vilmar steht es so, dass ich in meiner ersten Arbeit einfach auf Vilmar verwiesen habe, Schaube dann einen ausführlichen Auszug gegeben hat, um mein Citat als „lächerlich“ zu erweisen, während ich in meinem zweiten Buch V.’s Ausführungen richtig gestellt habe. Als ich aber V. zuerst citirte, wollte ich damit nur die Existenz „einer“ Hanse, nicht „meiner Hanse“ (?), wie Sch. mir jetzt vorwirft, erweisen. Irgend eine Theorie über das Wesen der Hanse habe ich in dem Buche über Worms nirgends gegeben. Einen Anlass, aber nicht einen vernünftigen Grund zu jenem Ausdrucke mag Sch. der Umstand geboten haben, dass ich, als ich über Worms schrieb, noch Nitzsch’s Theorie über die kaufmännischen Genossenschaften in wesentlichen Punkten folgte. Damals waren eben die diesen Forscher berichtigenden Arbeiten von Sohm, Schulte, Kaufmann, Hegel etc. noch nicht erschienen. Eingehende Quellenforschungen anzustellen, war in meinem Buche über die mittelrheinischen Bischofstädte bezüglich Cassels ebensowenig wie bezüglich Regensburgs erforderlich; es kam mir nämlich nur darauf an, die Möglichkeit der Existenz von Kaufmannsvereinigungen in Süddeutschland zu erweisen. Desshalb habe ich auch eine Stelle aus dem Wörterbuche des bekannten Hessischen Philologen und Literaturhistorikers citirt. Aus den dort wörtlich angeführten Quellenauszügen ergibt sich der Satz: „Eine Hanse als Kaufmannsgilde ist auch in Hessen (Cassel) bezeugt“; denn der darin vorkommende Ausdruck »hansegreven« muss auch in Cassel zunächst die Vorsteher der Kaufmannsgilde bezeichnet haben. Dass diese Annahme, auf welcher das Citat beruht, das Schaube im Programmaufsatze

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_184.jpg&oldid=- (Version vom 5.5.2023)