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besonders ermunternden Blicken angeschaut; dass Gregor danach dem Bischof von Segni wahrhaftig kein Fremdling war; – solche Erwägungen haben für Martens keinen Sinn. Wir lassen sie um so nachdrücklicher auf uns wirken und dürfen der zweimaligen Versicherung Bruno’s[1], Hildebrand sei Mönch gewesen, vollen Glauben schenken. Kaum geringere Bedeutung hat das Zeugniss Arnulf’s von Mailand, der ihn sah und kannte, der einmal auch als Gesandter zu ihm ging[2]. Doch diese Angabe hat Martens nicht beanstandet, er ist einfach darüber hinweggegangen[3]. Andere Nachrichten meine ich bei Seite lassen zu sollen[4], wohl aber muss zunächst eines Streites unter Menschen der damaligen Zeit gedacht werden, denn dessen Voraussetzung, ja dessen conditio sine qua non ist eben Gregor’s Mönchthum. Dann bedarf eine einzelne Stelle, in der schon ein Zeitgenosse seinen Zweifel ausgedrückt haben soll, noch einer besonderen Erörterung.

Dauernder Aufenthalt an einem und demselben Orte, erklärt Wenrich von Trier, sei für den Mönch das erste Gebot; Gregor aber sei dem Kloster entlaufen und hätte die Städte Italiens, Deutschlands, Galliens durchzogen[5]. Sein Kloster habe er verlassen, beschuldigt ihn der Cardinal Benno[6], und eben darum nennt Benzo von Alba ihn einen Sarabaiten[7]. Der Ravennate Petrus Crassus aber, der in der Umgebung des Gegenpapstes lebte, verweist den Mönch Hildebrand, wie er ihn unzählige Male nennt, auf die Regel des hl. Benedict[8], dass einem Mönche nach abgelegtem Gelübde – ex illa die non liceat de monasterio

  1. Vita Leonis IX. ap. Watterich, Vitae pont. I, 96; 97 = Libell. de symoniacis, Lib. de lite II, 547; 548.
  2. III, 14. V. 9 Mon. Germ. SS. VIII, 20; 31; cf. Landulf. Mediol. ibid. 83.
  3. Ebenso über die Erwähnungen Hildebrand’s als Mönches, die sich in der Vita Anselmi Lucens. ep. von Rangerius finden ed. La Fuente 69; 85; 100; 182; 189.
  4. Um so mehr, als sie nach Martens keine entscheidende Bedeutung haben, z. B. die Anklage der Brixener Synode: habitu monachus videri et professione non esse. Const. et acta I, 119. Martens hält es nur für „zulässig“, sie „gegen die Annahme des Mönchthums zu verwerthen“. Er nimmt professio im Sinne von Gelübde; man vergleiche die Umschreibung des Rangerius S. 85: Monachus ex habitu, sed non ex religione.
  5. Libelli de lite I, 286.
  6. ibid. II, 377.
  7. Mon. Germ. SS. XI, 593 Anm. 42 u. 44.
  8. Libelli I, 441.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 235. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_235.jpg&oldid=- (Version vom 12.5.2023)