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buchstäblich zu nehmende Urkunde über den Charakter der anfänglichen Bestandtheile des Ordens gelten lassen will, sondern darin nur einen etwas zur Hyperbel neigenden Erguss findet: unerwähnt aber lässt er, wie diese Bestimmung eine überraschende Bestätigung erfährt durch die (Entwicklung S. 281) von mir mitgetheilte Urkunde Alexander’s III., welche den Templern von Mons Gaudii die Aufnahme excommunicirter Brabançonen, Aragonesen und Basken erlaubt, während man darin füglich doch nur eine Reminiscenz an die für die Anfänge des Ordens geltenden merkwürdigen Verhältnisse wird sehen können.

Zuweilen lässt auch bei Gmelin das sprachliche Verständniss der Quellen zu wünschen übrig: S. 228 in dem Gutachten Molay’s gegen die Union der Templer mit den Hospitalitern ist nicht die Rede von einer „schweren Verletzung der Religion und des Gewissens“, sondern des Ordensgelübdes (religio) oder des Ordens. In der Denunciation, die Porchard de Gisis bei seinem Verhör gegen den Orden einreichte, soll Art. 7: comunement estoient larron gent qui autre gent avoient mis a mort, se il avoient un pou d’argent, sil estoient frères (Michelet, Procès I, S. 38), nach Gmelin S. 244 heissen „insgesammt seien es räuberische Leute, welche andere um ein Bischen Geld umbrächten, wenn es nicht Brüder sind“, denn „hier wird wohl die Negation durch Versehen weggefallen und so zu ergänzen sein: s’il n’estoient frères!“ Vielmehr will der Satz besagen: „gemeinhin sind es räuberische Leute, die schon Jemand todtgeschlagen hatten; wenn sie (d. h. eben die Todtschläger) Geld hatten, so wurden sie dennoch Brüder“.

Diese Beispiele genügen wohl, um nicht bloss die ganze Art der Gmelin’schen Kritik und Polemik zu kennzeichnen, sondern auch ein Bild von seiner Methode zu geben. Auf andere Seiten seiner Arbeit lasse ich mich nicht ein: die Unklarheit und Verworrenheit der sich vielfach wiederholenden, aber auch vielfach widersprechenden Darstellung, die Breite und Ungelenkheit des Ausdruckes, der bis zur Unverständlichkeit schwerfällige Stil und die Neigung zu recht gewöhnlicher Redeweise werden sich ohnehin jedem Leser aufdrängen, nicht minder die Neigung zu der Sache völlig fremden allgemeinen Ergüssen, in denen sich zuweilen der Theologe wohlgefällig ergeht. Nur der Curiosität halber sei noch angeführt,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 254. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_254.jpg&oldid=- (Version vom 13.5.2023)