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Die Finanzdecrete Philipp’s II. und die Fugger.
Von
Konrad Häbler.


Als ich im Jahre 1888 in meiner „Wirthschaftlichen Blüthe Spaniens“ auf das Finanzdecret Philipp’s II. vom Jahre 1575 zu sprechen kam, musste ich mich mit einer allgemeinen Charakteristik der Massregel begnügen und bekennen, dass aus Mangel an Quellenmaterial noch manche Punkte dunkel und unaufgeklärt blieben. Seitdem bin ich durch mehrfache glückliche Funde, vor allem in dem Fürstlich und Gräflich Fugger’schen Familienarchive, dessen Schätze mir in der liberalsten Weise zur Benutzung überlassen worden sind – wofür ich nicht unterlassen möchte, auch hier den verbindlichsten Dank auszusprechen – in die Lage versetzt, nicht nur über das Decret von 1575 erschöpfende Nachrichten zu geben, sondern dasselbe auch im Zusammenhange mit den verwandten Massnahmen von 1557, 1596 und 1608 genauer zu untersuchen.

Durch die äusserste Gewissenhaftigkeit hatte Karl V. durch alle finanziellen Bedrängnisse hindurch seinen und des Staates Credit unerschüttert erhalten. Wie er auf der einen Seite auf das Project der sisa, der allgemeinen Lebensmittelabgabe, nach den Verhandlungen von 1538 nie wieder zurückgekommen ist, obwohl er bis an sein Ende nur durch diese eine rationelle Heilung der verrotteten Spanischen Finanzverhältnisse für möglich hielt, lediglich desshalb, weil er damals den Ständen sein königliches Wort gegeben hatte, diese Steuer fallen zu lassen, so blieb er auch seinen einheimischen und auswärtigen Gläubigern gegenüber unerschütterlich seinen Verbindlichkeiten getreu, wie dringend auch immer die augenblickliche Geldnoth werden mochte. Der

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 276. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_276.jpg&oldid=- (Version vom 14.5.2023)