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der ihnen zugestellten Anweisungen begehrten, und Rentenbriefe nur in geringem Umfange und unter wesentlich günstigeren Bedingungen anzunehmen bereit waren. Philipp aber konnte ein überdies zweifelhaftes Resultat der langwierigen Verhandlungen nicht abwarten, und so erliess der Rath auf seine Anordnung ein Decret – daher der Name decreto als terminus technicus für die ganze Massregel – durch welches alle Anweisungen vom letzten December 1556 ab suspendirt und den Inhabern derselben Entschädigung ihres Capitals in 5procentigen Rentenbriefen in Aussicht gestellt wurde, in deren Genuss sie mit dem 1. Januar 1557 treten sollten.

Die grossen Kaufherren, Genuesen, Deutsche, Niederländer, vielleicht auch ein oder der andere Spanier, nahmen dieses ihnen officiell bekannt gegebene Decreto desshalb noch keineswegs als eine endgültige Thatsache hin. Der Suspension ihrer Anweisungen konnten sie sich allerdings nicht widersetzen, dagegen protestirten sie einstimmig gegen die ihnen gebotene Art der Entschädigung, und die Verhandlungen mit einzelnen derselben haben sich lange Jahre hingezogen, ehe sie zum Abschluss gelangten. Philipp II. war zunächst ganz zufrieden damit, dass ihm alle die verpfändeten Staatseinkünfte wieder zu Gebote standen, und dass er von dem Tage des Decreto an bis auf Weiteres den davon Betroffenen keine Zinsen zu zahlen hatte. Natürlich wurden die Regalien binnen kürzester Frist von neuem veräussert; höchstens dass man den Pächtern minder günstige Bedingungen stellte und es versuchte, Spanier an die Stelle der fremden Geldmänner zu gewinnen.

So hatte man den Fugger in Folge des Decretes unter vielem anderen auch die Pacht der Kroneinkünfte aus den drei Ritterorden entzogen; wir finden dieselben aber schon unmittelbar darauf in den Händen eines Spanischen Finanzmannes, des Juan de Curiel de la Torre, von dem wir bei Gelegenheit des Decreto von 1575 erfahren, dass er nicht um ein Haar besser war, als die ärgsten Blutsauger unter den fremden Bankiers. Nach und nach kamen aber auch Vereinbarungen mit einzelnen Gläubigern zu Stande. Natürlich waren es zunächst die Kleinsten, die mürbe wurden, weil sie ihre Gelder nicht so lange entbehren konnten. Die Welser waren von dem Decrete insoweit betroffen worden, als ihnen Philipp einen Vorschuss von 130 000 Ducaten

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 278. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_278.jpg&oldid=- (Version vom 14.5.2023)