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Reiche den Vertrag zu schliessen, dass der König eine allgemeine Schutzpflicht für die Römische Kirche übernahm. Die Verpflichtung, diese Kirche zu vertheidigen, war die eines auswärtigen Staates, der, ohne die völkerrechtliche Vertretung seines Schützlings gegenüber anderen Mächten sich vorzubehalten, ohne ihm die internationale Handlungsfähigkeit zu nehmen[1], dem Papste ein Bürge für alle seine Rechte wurde[2].

Der volle Inhalt des Vertrages enthüllte sich den Königen erst allmählig.

Das Fränkische Reich war verpflichtet, das Land der Römischen Kirche zu vertheidigen, eine Pflicht, die sich nicht auf bestimmte Ansprüche und bestimmte Gegner beschränkte, sondern auf allen jeweiligen Besitz sich erstreckte und sich richtete gegen jeden, der ihn angriff. Es bedurfte nur des Nachweises, dass ein Gebiet der Römischen Kirche verloren oder gefährdet sei, um den Rechtsanspruch auf Hilfeleistung zu begründen[3]. An Gelegenheiten zur Anwendung liessen es die Langobarden und Byzanz nicht fehlen. So begehrte der Papst Sicherung gegen ihre drohenden Angriffe oder Abwehr ihres Einfalls in seine Lande und verlangte Bereithaltung von Truppen, die ihm,

  1. Gegenüber dem König der Franken hatte er durch die Verträge 754 seine Freiheit zu handeln beschränkt, vgl. Codex Carolinus S. 506, 23. 507, 2. 524, 6. 591, 19.
  2. Der 754 geschlossene Vertheidigungsvertrag war ein ewiger Vertrag, denn er war zwischen dem Reiche und der Römischen Kirche geschlossen, Codex Carolinus S. 497, 11. 525, 25. 534, 23. 715, 30, vgl. 503, 18. 544, 32. Die Annal. Einh. 754 SS. I, 139 bringen das Schutzversprechen und die Salbung in eine nicht näher bestimmbare Verbindung, vgl. Waitz III, 87 Anm. 2. Pippin tritt als Beschirmer der Römischen Kirche entgegen, z. B. Codex Carolinus S. 508, 15. 509, 22. 510. 511, 18. 522, 5. 528. 536, 34. 539, 6. 541, 34. 546, 38. 548, 3. 555, 16. 577, 19. Baronius, Annales 761 Nr. 13. Nach später Sage begründete der Papst das Schutzrecht durch Uebergabe eines Schwertes, eine Sage, die Fränkischen Ursprung verräth, Passio Bonifatii, Jaffé III, 478. Der ewige Vertrag verpflichtete Karl von Hause aus, vgl. Codex Carolinus S. 497, 11. 715, 26, so dass der Papst ohne weiteres 773 von ihm Hilfe fordern durfte, vgl. Annal. Einhard. 773. Chron. Moiss. = Annal. Mett. 773, SS. XII, 28. Doch erneuerte Karl 774 den Vertrag, die Gerechtsame des Petrus zu beschützen, Dümmler, Poetae I, 91 v. 32, vgl. Codex Carolinus S. 619, 29.
  3. Allgemeine Aussprüche Codex Carolinus S. 522, 6. 523, 6. 534, 19, vgl. 522, 18.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 332. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_332.jpg&oldid=- (Version vom 18.5.2023)