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sobald es erforderlich sein sollte, rasch zu Hilfe eilen könnten[1]. Wer jenes Gebiet bekriegte, forderte zugleich den König der Franken, dessen Schutz er missachtet hatte, zum Kampfe heraus[2].

Ein Recht auf solchen Schutz gegen das Ausland hatte die Kirche, aber den Vortheil hatte, wenn sie von ihrem Rechte Gebrauch machte, auch ihr Volk, und wegen dieser mittelbaren Wirkung nannten die Römer Pippin ihren Beschützer, der sie sichere gegen den Einbruch der Feinde und gegen Unterwerfung unter fremde Gewalt[3]. In diesem Sinne konnte der Papst erklären, er habe ihm das Volk der Kirche übergeben, auf dass es unter seinem Schutze gesichert und glücklich lebe[4]. Das Volk ist ein Object, nicht ein Subject des Vertrages gewesen.

Bezog sich jene Vertheidigung auf fremde Mächte, so traf eine andere den Staat des Beschützers selbst. Wenn Unterthanen des Königs dem Lande des Papstes Schaden zufügten, Güter seiner Kirche plünderten oder an den Landesangehörigen Gewaltthaten begingen, so konnte der Papst auf Grund der Vertragspflicht den Anspruch erheben, dass der König kraft seiner Staatsgewalt einem solchen Thun wehre. Liess sich diese Forderung auch noch auf andere Weise begründen, so war es gleichwohl für die Kirche günstiger, sich auf die vertragsmässige Verpflichtung zu stützen[5].

Der Schutz der Römischen Kirche umfasste auch den Schutz ihres Vorstehers gegen sein eigenes Volk. Wenn Pippin aus diesem Grunde den Römern befahl, ihrem Papste treu zu sein[6], so besass er auch die Befugniss, Zuwiderhandelnde zur Rechenschaft zu ziehen. Mächtige des Landes, die der Papst nicht selbst bewältigen wollte oder bewältigen konnte, hatte der Beschützer zur Erfüllung ihrer Pflichten zu zwingen. Hadrian ging wohl, als er gegen die territorialen Bestrebungen des Erzbischofs Leo von Ravenna Karl’s Eingreifen verlangte, von der Annahme aus, dass diese Hilfe zu der Ausführung der Landverheissungen gehöre, weil der Erzbischof in einem der Römischen

  1. Ebd. S. 502, 34. 512, 40. 514, 34. 536. 597, 32. 582. 620, 11.
  2. Vgl. ebd. S. 521, 37. 582, 31.
  3. Ebd. S. 509 f.
  4. Ebd. S. 496, 9 = 582, 35. 497 = 500. 505. 516. 525, 25. 534.
  5. Ebd. S. 623, 6 liegt etwa diese Begründung vor.
  6. Ebd. S. 509, 31.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 333. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_333.jpg&oldid=- (Version vom 18.5.2023)