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zu haben. Ganz im Gegensatz zu den reichen Schenkungen seines Bruders Berthold I. kennen wir von ihm nur drei Vergabungen, zwei Nordgauische und eine Schwäbische; er schenkt ein Besitzthum um Ebnat (n. Kemnath) an die Klöster Reichenbach und Waldsassen, das Gut Hetzelsried (bei Viechtach) an Reichenbach und gibt die Vogtei von Günzburg an Mangold von Wörth zu Lehen, gegen Abtretung eines Hofes in Sontheim (O.-A. Heidenheim)[1]. Es hat sogar den Anschein, als ob Dipold IV., der Sohn des einst so mächtigen Markgrafen Dipold II., in Lehensabhängigkeit vom Grafen Gebhard von Sulzbach sich begab, der nach dem Tode Dipold’s II. kurze Zeit den markgräflichen Titel geführt hat[2]. Dipold IV. starb am 21. October c. 1193[3], seine Witwe Adelheid, Tochter des Grafen Albert von Ballenstädt, vermählte sich später mit Meinhard II., Grafen von Görz (1187–1220)[4].

Sein gleichnamiger Sohn, Dipold V., der Vater Berthold’s von Vohburg-Hohenburg, der am 2. Juli 1205 zum erstenmal urkundlich auftritt[5], suchte den finanziellen Verhältnissen seines Hauses aufzuhelfen durch eine Verbindung mit der Witwe des Grafen Friedrich II. von Hohenburg, Mathilde, aus dem Hause der Grafen von Wasserburg[6]. Diese Ehe brachte ihm nicht bloss die Herrschaft Hohenburg an der Lauterach, sondern auch den Allodialbesitz des Hohenburgischen Hauses in Oesterreich mit Ausnahme Hohenecks[7] zu. Seitdem nannte er sich Markgraf von Hohenburg, ohne dass indess weder er noch seine Söhne der Benennung nach Vohburg entsagten, wenngleich diese

  1. R. 125, 129, 126.
  2. R. 113.
  3. R. 131a.
  4. S. Anhang.
  5. R. 150.
  6. Bereits am 13. April 1210 trägt sich Mathilde mit Wiedervermählungsgedanken; unter diesem Datum erneuert sie die (1142) von den Grafen Ernst und Friedrich I. von Hohenburg, dann von des letzteren Sohne Friedrich II. vollzogene, von ihr anfangs nicht anerkannte Schenkung der Herrschaft Hohenburg an das Bisthum Regensburg, entsagt dem Eigenthum an Hohenburg, erhält es aber als bischöfliches Lehen für sich und etwaige männliche Nachkommenschaft zurück, mit der Verpflichtung, niemanden zu heiraten, der diesen Vertrag nicht ausdrücklich anerkenne („Nullum in maritum recipiat, nisi hoc factum suum se observaturum et ratum promiserit habiturum“), R. 151.
  7. R. 152.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 205. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_205.jpg&oldid=- (Version vom 1.6.2023)