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Lancia als Urheber des Vertrages bezeichnen, ohne dass der Graf in der von demselben Hofhistoriographen ihm in den Mund gelegten Erwiderung dagegen Einsprache erhebt. Allerdings wurden von Galvano Lancia neben Vertretern der Manfredinischen Gruppe der Ghibellinen auch Führer der kirchlichen Partei im Königreiche, wie Richard Filangieri, bei den Verhandlungen zugezogen. Aber waren schon diese mehr geschickt benutzte Werkzeuge in der Hand des Grafen, als wirklich selbständige Factoren[1], so sah sich die Partei des Markgrafen Berthold und des Petrus Rufus neuerdings an die Wand gedrückt.

Zwar verweilte als Vertreter des Letzteren sein Neffe Fulco Rufus noch am päpstlichen Hofe, wohin er schon vor der politischen Schwenkung Manfred’s und der Lancia entsandt worden war; indess er konnte weder die Verleihungen in Calabrien und Sicilien an die Brüder Lancia, deren Festsetzung daselbst Petrus Rufus einstmals aus naheliegenden Gründen mit allen Mitteln entgegengetreten war, noch die Ausdehnung des Vicariates Manfred’s über Calabrien verhindern, er rettete seinem Oheim auf dem Festlande nur die Grafschaft Catanzaro mit der Eigenschaft eines unmittelbaren Lehens der Kirche[2] und dazu vermuthlich das kirchliche Vicariat über Sicilien. Jamsilla bringt an einem späteren Orte, in einem anderen Zusammenhange[3], die Nachricht, dass Petrus dem Vertrage seines Neffen die Zustimmung versagt, und verräth damit selber, ohne es zu wollen, dass der Statthalter von Calabrien und Sicilien bei den Abmachungen von Anagni der Geschädigte war.

Mit nicht geringerem Rechte aber konnte später Markgraf Berthold sowohl Boten Manfred’s als Galvano Lancia gegenüber Beschwerde führen, dass er zu den Verhandlungen nicht zugezogen, dass sein Interesse daselbst nicht vertreten worden sei[4]. Gegenüber der ersten Beschwerde hatte der Graf damals

  1. Das möchte ich gegenüber Rodenberg a. a. O. 188 f. betonen; das ergibt auch ein Vergleich der an die Unterhändler ergangenen päpstlichen Verleihungen.
  2. Siehe die päpstliche Urkunde 1254 Oct. 7, B.-F.-W. 8824.
  3. l. c. 548 C, D.
  4. Jamsilla l. c. 518 C („se indebite in papae et principis compositione fuisse contemtum aliorumque collateralium principis(!) utilitatem fore tractatam, suam vero penitus fuisse praetermissam“), 519 D, E
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 241. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_241.jpg&oldid=- (Version vom 4.6.2023)