Seite:De DZfG 1895 12 289.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

gleichzeitig um das Jahr 360, im Occident erst 396[1] und bleiben auch dann noch sehr vereinzelt. Man sieht also deutlich, wie diese Zeitrechnung vom Nillande aus zuerst in den Griechischen Osten, dann langsam auch in die Lateinischen Provinzen vordringt. Gesetzlich eingeführt kann sie also, wenn überhaupt, so doch nicht für das gesammte Reichsgebiet, sondern nur für die Aegyptische Diöcese sein; ausserhalb derselben hat sie sich ohne ein directes Eingreifen der Staatsgewalt ganz allmählich eingebürgert.

Dies gilt allerdings nur von dem Cyclus als solchem; das Steuerjahr der Indiction, das mit dem 1. September beginnt, muss überall durch kaiserliche Verfügung geordnet sein. Aber auch dieses knüpft an die Zeitrechnung des Nillandes an. Denn wenn man das Steuerjahr, wie unvermeidlich war, mit dem Ersten eines Monats anfangen wollte, so fand sich kein anderes Datum, das dem Aegyptischen Neujahr des 1. Thoth = 29. August so nahe lag, wie der 1. September.

Man wird erwidern, dass in Aegypten selbst die Indiction nach den Untersuchungen von Wilcken und Hartel nicht mit dem 1. Thoth begann, sondern mit einem wechselnden Datum, das meist in die zweite Hälfte des Monats Payni, mitunter auch in den Anfang des Epiphi fällt[2], was nach Julianischer Rechnung der Zeit von Mitte bis Ende Juni entspricht. Aber diese Einrichtung war nicht ursprünglich, sondern, wie wir sogleich zeigen werden, fiel im Anfang des 4. Jahrhunderts bei den Aegyptern das Finanzjahr noch mit dem bürgerlichen Jahre zusammen.

Valentinian theilte für das ganze Reich die Indiction in drei viermonatliche Theile, vor deren Ablauf, d. h. vor dem 1. Januar, 1. Mai und 1. September, immer ein Drittel der Jahressteuer zu entrichten war[3]. Hieran anschliessend wurde den Beamten,

    P. Ampelius, der es erlassen hat; s. Pauly-Wissowa, Real-Encyclopädie I S. 1881.

  1. Das älteste occidentalische Gesetz vom Jahr 396 Cod. Theod. VII, 4, 23; vom Jahr 400 Cod. Theod. XI, 20, 3; vom Jahr 401 Cod. Theod. XI, 17, 3. 28, 3. Die älteste Lateinische Inschrift vom Jahr 423 CIL. V, 1623.
  2. Hermes XIX S. 293; XXI S. 278. Wiener Studien V S. 12.
  3. Cod. Theod. XI, 1, 15. 16. 7, 11. 19, 3. XII, 6, 15. I, 5, 11; Nov. Maior. II, 3. Cod. Just. X, 16, 13 § 5. Liban. in Tisam. II, 251 Reiske; Cassiod. var. II, 24. XI, 7. XII, 2.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 289. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_289.jpg&oldid=- (Version vom 6.6.2023)