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Zunächst ist es unklar, wie man sich das Verschaffen der fürstlichen Würde vorzustellen hat. Wer verleiht eigentlich, wenn die erwähnten Voraussetzungen gegeben sind, die Würde des Fürsten, d. h. des Gaugrafen? Geschieht dies in einem besonderen feierlichen Acte oder entscheidet etwa darüber formlos das Urtheil des Volkes? Ueber all’ dies schwebt man im Ungewissen; vergebens sucht man den darüber befindlichen Schleier zu lüften.

Und abgesehen davon begreift man nicht, wie die grossen Verdienste der Väter hierbei in Betracht kommen können. Es wäre natürlicher, wenn derjenige, der sich verdient gemacht hat, selbst die Würde eines princeps erlangt, als dass sein Sohn, der sich vielleicht noch gar nicht hervorgethan hat, das erreicht, was eigentlich nur seinem Vater von Rechtswegen gebührt.

Ferner wenn von gewissen Voraussetzungen diese Auszeichnung, welche ausnahmsweise hier auch jungen Leuten zu Theil werden kann, abhängig gemacht wird, so erwartet man eigentlich, dass mehr solche Eigenschaften als Vorbedingungen aufgezählt werden, welche den jungen Mann der Würde eines Fürsten besonders würdig erscheinen lassen. Also etwa persönliche Tüchtigkeit, Umsicht und Tapferkeit – denn dies gehört zu einem Fürsten – müssten hierbei in Frage kommen, aber nicht hoher Adel oder grosse Verdienste der Väter.

Bietet also schon der Anfangssatz so manche Schwierigkeiten, wie eben gezeigt wurde, so häufen sich dieselben noch mehr in den darauf folgenden Worten: ceteris robustioribus ac jam pridem probatis aggregantur nec rubor inter comites aspici.

Als Subject ist zweifellos aus dem Vorhergehenden zu ergänzen: Die Jünglinge, welchen ausnahmsweise die fürstliche Würde verliehen ist; von denselben wird also gesagt, sie reihen (oder schliessen) sich an bezw. sie werden angereiht den übrigen Kräftigeren und schon Bewährten.

Wer aber sind denn eigentlich diese ceteri robustiores ac jam pridem probati, muss man sich fragen.

Die Einen[1] antworten hierauf: Es ist principes aus dem vorangegangenen principis dignationem zu ergänzen.

  1. Halm a. a. O. S. 5. – Phillips in den BaierGelAnz Bd. 22 (1846) S. 335 f. – Ritter, Taciti Opera. Canterbury und London 1848 Bd. 4 S. 26.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 313. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_313.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)