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den „comites“ würde gleichsam eine Bestätigung liegen dafür, dass in dem Anschluss der jüngeren principes an die älteren ein Gefolgschaftsverhältniss liegt. Zugleich bildet der Satz einen trefflichen Uebergang zu der unmittelbar darauf folgenden Darstellung des Gefolgschaftswesens. Aber trotzdem bleiben die Schwierigkeiten, die soeben kurz vorher hervorgehoben wurden, dieselben auch bei dieser Auffassung. Dazu kommt auch, dass das Wort aggregari in diesem Zusammenhang noch viel weniger passt. Denn zugegeben wird ja ohne Weiteres von den Erklärern der letzteren Art, dass sich die adolescentuli, obzwar Fürsten, doch im Gefolge älterer und erfahrener Fürsten befinden. Wer aber Mitglied des Gefolges ist – mag er auch, wie Halm (a. a. O. S. 5) meint, eine noch so bedeutende und ausgezeichnete Stellung unter den Gefolgsleuten eingenommen haben –, befindet sich immerhin in einem Abhängigkeitsverhältniss: er steht unter dem Gefolgsherrn. Damit verträgt sich aber nicht der Ausdruck aggregari; denn wie der Stamm des Wortes ja deutlich erkennen lässt, bezeichnet es nur eine Verbindung von Gleichartigem: „Non oves leonibus, sed pecus gregibus aut equus armento vel equitio aggregantur“ und „comitem potius comiti, pares paribus aggregari“ sagt Gebauer ganz richtig[1]!.

Allein selbst von der Bedeutung abgesehen, müsste man immer eher in solchem Fall se aggregare = sich anreihen, sich anschliessen erwarten als aggregari = angereiht werden.

Von anderer Seite wird zu ceteris aus dem Folgenden „comitibus“ ergänzt. Der Sinn dieser Auffassung wäre also der: die jungen Fürsten werden den übrigen und bewährten Gefolgsgenossen angereiht[2].

Diese Ergänzung ist aber eben schon deswegen nicht empfehlenswerth, weil es nicht üblich ist, aus dem Folgenden etwas zu ergänzen. Vorher ist aber mit keinem Wort etwas von Gefolgsleuten erwähnt. Demnach würde unter solchen Umständen die erste Andeutung der folgenden Darstellung des Gefolgschaftswesens

  1. Gebauer, Vestigia juris Germanici (Göttingen 1766) Diss. 4 S. 99 f. – Vgl. auch Ritter a. a. O. S. 26: qui aggregatur, non subicitur (coordinatur, non subordinatur); sed auctorem et ducem ita tantum sequitur, ut ejus exemplo et peritia utatur.
  2. Bach, Taciti Opera Bd. 2 (Leipzig 1835) S. 324. – Döderlein, Taciti Opera Bd. 2 (Halle a. S. 1847) S. 16.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 315. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_315.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)