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Es heisst dort l. c.:

Nihil autem neque publicae neque privatae rei nisi armati agunt. Sed arma sumere non ante cuiquam moris, quam civitas suffecturum probaverit. Tum in ipso concilio vel principum aliquis vel pater vel propinquus scuto frameaque juvenem ornant. Haec apud illos toga, hic primus juventae honos: ante hoc domus pars videntur, mox rei publicae.

Hierauf folgen unmittelbar die oben angeführten Worte: „Insignis nobilitas etc. etc.“.

Der Sinn hiervon ist folgender: Während die Wehrhaftmachung gewöhnlich in der soeben erwähnten Art erfolgt, geschieht sie ausnahmsweise früher als sonst bei jungen Leuten, welche von hohem Adel sind oder deren Väter sich grosse Verdienste erworben haben, und zwar dann durch einen princeps, wodurch ihnen eine ehrende Auszeichnung zu Theil wird. In solchem Fall werden sie den anderen, kräftigeren und schon erprobten Mannen beigesellt und lernen von ihnen das Waffenhandwerk. Einem Gefolge anzugehören, schadet ihrer Ehre nichts, wenn sie auch Edelleute sind; gibt es ja auch Rangstufen im Gefolge, je nach dem Urtheil, welches der Gefolgsherr von den einzelnen Leuten hat.

Ein Hauptvorzug dieser Auffassung liegt zunächst darin, dass auf solche Weise das „insignis nobilitas aut magna patrum merita“ einen Sinn gibt. Während man sonst nie recht einsehen konnte, wie die Verdienste der Väter jungen Leuten die Würde eines princeps verschaffen konnten, passt es hier sehr gut, wenn gesagt wird, dass grosse Verdienste der Väter den Söhnen solche Auszeichnung seitens des Gefolgsherrn zuwenden. Denn die Wehrhaftmachung und Aufnahme des jungen Mannes in’s Gefolge geschah wohl meistentheils nicht bloss, um ihn selbst auszuzeichnen, sondern hauptsächlich, um den Vater hierdurch besonders zu ehren. Und der Grund, weswegen man den Vätern eine hohe Ehre zu erweisen sich verpflichtet fühlte, lag eben in ihren grossen Verdiensten um den Staat oder in ihrer hochadeligen Abstammung.

Ferner ist auf solche Weise ein enger Zusammenhang sowohl mit dem Vorhergehenden als auch mit dem Folgenden gegeben. Vorher ist von der Wehrhaftmachung, so wie dieselbe in der Regel erfolgte, die Rede. Daran schliesst sich die Bemerkung,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 322. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_322.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)