Seite:De Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1821) 209.jpg

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Würde des Großherzogthums vereinbarlich ist, Bedacht nehmen lassen. Allein Wir können nicht die Versicherung geben, daß hieraus eine Ersparniß von resp. 26,718 fl. und 4088 fl. entstehen werde; und glauben auch zu einer solchen Versicherung um so weniger verpflichtet zu seyn, je weniger bei den ständischen Berathungen über diesen Gegenstand irgend ein Grund — oder eine Thatsache angeführt worden ist, aus welcher eine Voraussetzung dieser Art abgeleitet, oder gerechtfertiget werden könnte.
Wir werden daher dasjenige, was zu Ausgaben diese Klasse nothwendig erfordert wird und von den Ständen nicht bewilligt worden ist, aus dem Reserve-Fonds entnehmen lassen.
Was die Unterstützungen und Verehrungen betrifft, für welche die Stände den mit jährlich 25,000 fl. in das Büdjet eingetragenen Bedarf ganz verweigert haben, so wurden solche bekanntlich bisher aus der Dispensations-Kasse bestritten, welche von Unserem in Gott ruhenden Vorfahren, dem Landgrafen Ernst Ludwig, im Jahr 1710 für milde Zwecke dieser Art ausdrücklich gestiftet, und mit einem Theile der Dispensations- und Collateral-Gelder dotirt worden war.
Da es von den Ständen nicht abhängen kann, ohne Unsere Zustimmung, eine milde Stiftung dieser Art — welche vielmehr unter dem ausdrücklichen Schutz Unserer Verfassung steht,— mittelbar aufzuheben, und da nach erfolgter Aufhebung der Dispensations-Gelder, und Bestimmung der Collateral-Gelder zu allgemeinen Staats-Zwecken, der Dispensation-Kasse ihre ursprüngliche Einnahms-Quellen entzogen worden sind; so werden Wir den bisherigen Durchschnitts-Betrag der nun wegfallenden Einkünfte der Dispensations-Kasse von nun an aus den paratesten Staatseinkünften entnehmen, und den Zwecken des Stifters gemäß verwenden, jedoch zugleich solche Einrichtungen treffen lassen, durch welche alle Beschwerden über ungleiche oder unzweckmäßige Verwendungen dieser Summe beseitigt werden.
Die von den Ständen annoch besonders verwilligten Fonds von jährlich.
12,000 fl. zur Verbesserung der Volksschulen,
12,000 fl. zur Verbesserung des Medicinalwesens,
00920 fl. zur Vermehrung der Ausgaben der Mainzer Handelskammer, und
10,000 fl. zur Verbesserung des Universitäts-Fonds —
nehmen Wir an, und Wir werden solche der bezeichneten Bestimmung gemäß verwenden lassen.
Ebenso nehmen Wir den der Staatskasse von den Ständen bewilligten Credit:
a) von jährlich Einmal hundert tausend Gulden zur Vermehrung des Reservefonds,
b) von zweimal hundert tausend Gulden zur Vollendung der angefangenen neuen Chausséen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, und
c) von Vierzig tausend Gulden zum Chausséebau in der Provinz Rheinhessen – hiermit an. Wir werden jene erste Summe nur bei eintretenden Bedürfnissen, die beiden