Seite:De Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1821) 211.jpg

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Urtheil der Localbeamten, eine gleiche Besteuerung des inländischen Weins mit dem auswärtigen, der Landescultur und dem Wohlstand einer großen Anzahl von Unterthanen, den empfindlichsten Verlust bringen würde, andern Theils aber die in Rheinhessen hinsichtlich der Schießpäße bestehende Gesetzgebung, auf die Verhältnisse der Jagdeigenthümer in den beiden althessischen Provinzen, nicht ganz anwendbar ist, sondern auch für den an sich geringen Ausfall in den Einkünften, welcher hierdurch entsteht, von Uns kein anderweiter Ersatz gefordert wird.
Wir werden nunmehr in Folge des Artikels 73 der Verfassung die nöthigen Verordnungen und Instructionen zur Vollziehung des Finanz-Gesetzes ergehen, und auch durch eine sorgfältige und aufmerksame Verwaltung der Staatseinkünfte aller Art, auf eine fortschreitende Verbesserung des Finanz-Wesens beständig hinwirken lassen.
Hinsichtlich der mit dem Finanz-Gesetz in Verbindung stehenden Gesetzes-Entwürfe über:

§. 17.

die Ueberweisung der bisher von der Staats-Casse getragenen Steuern von dem Vermögen
armer Kirchenkasten, so wie von den Besoldungsgütern der Pfarrer und Schullehrer, auf die betreffenden Fonds und Gemeinden, und über

§. 18.

die Einführung der Collateral-Gelder in der Provinz Rheinhessen,
haben die von den Ständen gewünschten Modificationen Unsere Zustimmung und Genehmigung erhalten, und Wir werden die hiernach neu redigirten Gesetze nunmehr in der Form, wie sie demnächst im Regierungsblatt erscheinen werden, zur Verkündigung und zum Vollzuge bringen lassen.

§. 19.
Pensionswesen.

In Beziehung auf die Anträge, welche Wir hinsichtlich des Pensionswesens an die Stände haben gelangen lassen, nehmen Wir den Beschluß derselben, nach welchem die Hälfte aller dermalen vorhandenen, und nach dieser Qualität annoch auszuscheidenden Civil- und Militär-Gnaden-Pensionen, sobald solche heimfallen, den Fonds für künftige Gnaden-Pensionen bilden, und Uns zur gutfindenden Disposition überlassen werden, dagegen alle übrige dermalen vorhandenen, in die Kategorie der Gnaden-Pensionen nicht gehörigen Civil- und Militär-Pensionen, der Staats-Casse ganz anheim fallen, und bei den jährlichen Steuer-Ausschlägen berücksichtigt werden sollen, hiermit an.
Wir setzen hierbei als sich von selbst verstehend, und von den Ständen in dieser Art anerkannt, voraus, daß alle diejenigen Pensionen, welche in Folge der, durch die Civil- und Militärdienst-Pragmatik Uns zustehenden Berechtigungen, und den Staatsdienern selbst unter
Empfohlene Zitierweise:
Ludwig I. Großherzog von Hessen: Abschied für die Stände-Versammlung des Großherzogthums Hessen in dem Jahre 182021. Darmstadt: , 1821, Seite 211. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Gro%C3%9Fherzoglich_Hessisches_Regierungsblatt_(1821)_211.jpg&oldid=- (Version vom 29.1.2024)