Seite:De Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1821) 214.jpg

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§. 28.
Verbesserung des Hypotheken-Wesens.

Um den Mängeln des Hypotheken-Wesens abzuhelfen, haben Wir die Ausarbeitung einer neuen Hypotheken-Ordnung, die Wir schon früherhin beginnen lassen, zu beschleunigen befohlen, und werden den Ständen den Entwurf derselben vorlegen lassen, sobald die Schwierigkeit dieser wichtigen Arbeit solche zu vollenden gestattet.

§. 29.
Einführung des Wechselrechts nach gleichförmigen Bestimmungen.

Bei der bereits angeordneten Bearbeitung der Civilgesetzgebung für das Großherzogthum, werden Wir den, über die Einführung des Wechselrechts Uns vorgetragenen Wünschen und Ansichten der Stände, die geeignete Rücksicht widmen lassen. Was aber den weiteren Antrag betrifft, das Frankfurter Wechselrecht sogleich für die Stadt Offenbach provisorisch einzuführen, so steht demselben entgegen, daß das Frankfurter Wechselrecht, an dessen fühlbar gewordener Verbesserung man dort selbst schon seit mehreren Jahren arbeitet, aus verschiedenen, theils älteren, theils neueren gesetzlichen Bestimmungen besteht, die Mancherley nur auf dortige Particular-Verhältnisse sich Beziehendes und Passendes enthalten, und daß deßwegen auf jeden Fall der Einführung desselben in der Stadt Öffenbach, eine genaue Prüfung und Revision vorhergehen muß.
Wir behalten Uns daher vor, wenn sich diese Anstände nicht inmittelst beseitigen lassen, den Ständen hierüber auf dem nächsten Landtage Unsere weiteren Entschließungen bekannt zu machen.

§. 30.
Aufhebung des Selbstbezugs der Sporteln von Seiten der Beamten.

Die von den Kammern hierüber an Uns gebrachten Desiderien, entsprechen ganz den Entschließungen, welche Wir über diesen Gegenstand schon früher gefaßt haben. Sie werden bei der noch im Laufe dieses Jahrs erfolgenden Organisation ihre Erledigung finden.

§. 31.
Verbesserung der Gefängnisse, sowohl in den Städten als auf dem Lande.

Wir werden die nöthigen Befehle erlassen, daß nach vollzogener neuer Organisation überall, wo es der Zustand der Gefängnisse erfordert, und mit Rücksicht auf die Verhältnisse und Bedürfnisse der neu zu bildenden Bezirke, die geeigneten Verbesserungen bewirkt werden.

§. 32.
Unentgeltliche Austheilung des Regierungsblatts an die Gemeinden und Geistlichen.

Wenn es auch im Laufe der jetzigen Finanzperiode nicht thunlich seyn sollte, an der,