Seite:De Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1821) 216.jpg

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§. 38.
Aufsicht über den Hausir-Handel.

Die über diesen Gegenstand Uns vorgetragenen Wünsche der Stände, werden Wir nach der Wichtigkeit des Gegenstandes, in reifliche Erwägung nehmen, und sodann das Geeignete beschließen.

§. 39.
Anlegung von Wollmärkten.

Nach vorgängiger näherer Prüfung der Handels- und Localverhältnisse, werden Wir die von den Kammern gewünschten Maasregeln zur Abhaltung von Wollmärkten in den dazu vortheilhaft gelegenen Städten treffen lassen.

§. 40.
Aufhebung des Salpeter-Regals.

Wir haben die von den Ständen in Antrag gebrachte Aufhebung des, die Ausübung des Salpeter-Regals in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, betreffenden Gesetzes vom 28. December 1810. genehmigt, und werden hiernach das Erforderliche wegen Ihrer Wünsche weiter verfügen.

§. 41.
Abfassung einer allgemeinen Chaussée-Ordnung für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

Indem Wir Uns vorbehalten[WS 1], den Entwurf zu einer allgemeinen Chausséebau-Ordnung auf dem nächsten Landtage vorlegen zu lassen, werden Wir, nach dem Wunsche der Stände, bedacht darauf nehmen, daß in der Zwischenzeit, wenn es die vorerst noch näher zu erwägenden Umstände zulassen, die weiter vorgeschlagenen, abgeänderten Einrichtungen bei der Erhebung der Chausséegelder, und der den Gemeinden zustehenden Pflaster- und Brückengelder, so weit möglich zur Ausführung gebracht werden.

§. 42.
Einführung der breiten Radfelgen.

Während Wir Uns bemühen werden, in Verbindung mit den Nachbarstaaten, auf eine gemeinsame Einführung der, für den Chausséebau nützlichen, breiten Radfelgen hinzuwirken, werden Wir zugleich die nöthigen Maasregeln ergreifen, um die Gemeinden des Landes über den Vortheil derselben zu belehren. Sollten demnächst besondere gesetzliche Bestimmungen für das Großherzogthum hierüber erforderlich seyn; so werden Wir den Ständen zu seiner Zeit den geeigneten Gesetzes-Entwurf vorlegen lassen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: vorbehalteu