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Ludwig I. Großherzog von Hessen: 0Finanzgesetz für die Jahre 1821, 1822 und 1823

Finanzgesetz für die Jahre 1821, 1822 und 1823.


LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.


Nachdem Wir über die Art und Weise, wie die im Wege der Besteuerung zu deckenden Summen, welche zur Bestreitung der gesammten Staatsausgaben erforderlich sind, in den Jahren 1821, 1822 und 1823. aufgebracht werden sollen, mit Unsern getreuen Landständen Übereingekommen sind, so verordnen Wir darüber Folgendes:

I. Directe Steuern.

§. 1.

Vom 1ten Juli 1821 bis zum 31ten December 1823 wird zur Bestreitung derjenigen allgemeinen Staats- und besonderen Provinzial-Bedürfnisse, welche bisher durch die ordinären Steuern, und die denselben beigefügten Nebengelder gedeckt worden sind, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen jährlich die Summe von
1,399,750 fl.
ausgeschlagen.

§. 2.

Die Bestimmung §. 6. Nr. 1. der Gewerbsteuer-Ordnung vom 2ten October 1813, nach welcher das persönliche Gewerbsteuer-Capital nicht über 200 fl. steigen soll, ist aufgehoben.
Eben so die Einziehersfreiheit hinsichtlich derjenigen, welche vom 1ten Juli l. J. an neu einziehen, und die durch bisherige allgemeine gesetzliche Bestimmungen begründete Steuerfreiheit von denjenigen neuen Gebäuden, welche vom 1ten Juli 1821 an gegründet und neu errichtet werden.