Seite:De Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1821) 222.jpg

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Ludwig I. Großherzog von Hessen: 0Finanzgesetz für die Jahre 1821, 1822 und 1823

§. 3.

Die §. 1. ausgedrückte Summe, soll jährlich nach dem Verhältnisse der Landsteuer-Capitalien von unbeweglichen Gegenständen, Gewerben, und im Gewerbe umlaufenden Capitalien, — sowie diese Landessteuer-Capitalien bei dem zunächst vorhergehenden Ab- und Zuschreiben fixirt worden sind —, auf sämmtliche Steuerpflichtige in beiden genannten Provinzen repartirt werden. Die Summe, welche hiernach vom Gulden Landessteuer-Capital für ein Jahr, oder was den nächstbevorstehenden Steuerausschlag betrifft, für das 2 Semester 1821 ausgeschlagen wird, soll nicht in Bruchtheilen von Pfennigen ausgehen, sondern was bey der Repartition sich an Bruchtheilen eines Pfennigs ergiebt, jedesmal für einen Pfennig gerechnet, der hierdurch entstehende Ueberschuß aber bekannt gemacht, und den Contribuenten bei der nächsten Repartition zu gut gerechnet werden.

§. 4.

Vier Wochen vor Anfang des Rechnungsjahrs soll die Summe der gesammten Landessteuer-Capitalien, und der Betrag dessen, was in Folge der Repartition nach §. 1. und 3. im Laufe des Rechnungsjahrs von dem Gulden Landessteuer-Capital beizutragen ist, durch das Regierungsblatt bekannt gemacht werden.

§. 5.

Die Viehsteuer wird vom 1ten Juli 1821 an aufgehoben, und es kommen daher von diesem Zeitpunkte an, die bisherigen Viehsteuer-Capitalien bei der Steuervertheilung nicht mehr in Ansatz.

§. 6.

Die erhöhten Flußbaugelder, zu welchen mehrere Gemeinden des Fürstenthums Starkenburg gesetzlich verpflichtet sind, werden von denselben fortentrichtet.

§. 7.

Wenn durch Untersuchung von Beschwerden über Steuerprägravationen, die Landessteuer-Capitalien einzelner Steuerpflichtigen oder Gemeinden vermindert werden, so wird hierdurch die zu vertheilende Steuersumme nicht verändert, sondern es geht die Verbindlichkeit, den durch gesetzliche Berichtigung der Steuer-Capitalien entstehenden Ausfall zu decken, auf die Gesammtheit der Steuerpflichtigen in beiden Provinzen über. Werden aber in Folge angeordneter Untersuchungen einzelne Steuercapitalien erhöht, oder entstehen neue Steuercapitalien; so wird darum die Hauptsumme des, von den Steuerpflichtigen beider Provinzen aufzubringenden Gesammtsteuer-Beitrags nicht vermehrt, sondern es kommt die Erhöhung der Steuercapitalien, den gesammten Steuerpflichtigen zu Statten.

§. 8.

Wenn in Folge berichtigter Steuercapitalien einzelnen Steuerpflichtigen nach Vorschrift der Verordnung vom 22. Dec. 1810. Rückzahlungen wegen zu viel bezahlter Steuern geleistet