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Ludwig I. Großherzog von Hessen: 0Finanzgesetz für die Jahre 1821, 1822 und 1823

Die Erhebung dieser Abgabe geschieht mit den direkten Steuern, und in denselben gesetzlichen Formen.

§. 16.

Die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen innerhalb Landes bestehende Landzölle, sollen so lange fortbestehen, bis die Handelsverhältnisse mit den benachbarten Staaten regulirt sind, und der Ertrag dieser Zölle, durch neue Transitabgaben oder Gränzzölle, oder etwa durch andere Einnahmsquellen ersetzt worden ist. Sobald dieser Fall eintritt, sollen die Zölle innerhalb Landes aufgehoben werden.
Auch ist die Staatsregierung durch Zustimmung der Landstände ermächtigt worden, in dem Fall, wenn mit den benachbarten Staaten während der gegenwärtigen Finanzperiode keine Uebereinkunft wegen des Zollwesens zu Stande kommen sollte, in dem Zollwesen der Provinzen Starkenburg und Oberhessen diejenigen Veränderungen vorzunehmen, welche geeignet sind, die große Ungleichheit dieser Abgaben in den einzelnen Theilen dieser Provinzen und die Mängel bei der Erhebung möglichst zu entfernen.

§. 17.

Das Chauseegeld soll in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen fort erhoben werden. Es bleibt der Staatsregierung überlassen, den Tarif für das, von durchpassirenden Frachtwagen zu entrichtende Chausseegeld mit dem Chausseegeld für das leichte Fuhrwerk in ein richtigeres Verhältnis zu setzen.

§. 18.

Die Stempelabgabe soll sowohl in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, als wie in der Provinz Rheinhessen, nach den in jeder dieser Provinzen in Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen fortbestehen.
Wenn die, bereits durch das Edikt vom 1. December 1817. angeordnete Maaßregeln, nach welcher demnächst die Sporteln der gerichtlichen und Verwaltungsbehörden durch Stempelpapier erhoben werden sollen, zur Ausführung gebracht wird, wozu die Staatsregierung noch im Laufe der Finanzperiode ermächtigt ist, so soll der Tarif so eingerichtet werden, daß mittelst desselben für die durch die Justiz- und Polizeiverwaltung entstehenden Kosten, für welche die Sporteln bisher verwendet worden sind, und für den Stempel, nur vollständiger Ersatz geleistet, und die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen gegenwärtig bestehende Verschiedenheit in dem Sportel-Tarif entfernt wird.

§. 19.

Die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bisher zu entrichten gewesenen Dispensationsgelder sollen vom 1. July 1821. an nicht mehr entrichtet, sondern die Dispensationen gegen die gewöhnlichen Sporteln und Stempelpapiergelder ertheilt werden.