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Ludwig I. Großherzog von Hessen: 0Finanzgesetz für die Jahre 1821, 1822 und 1823

§. 20.

In der Provinz Rheinhessen sollen die Einregistrirungs- und Gerichtsschreiberei-Gebühren unverändert fortbestehen.
Die Inscriptionsgebühren, welche von Hypothekenverschreibungen zu entrichten sind, sollen gleichfalls fortbestehen, und eine diesen gleichkommende Inscriptionsgebühr, welche der Hypothekenverwahrer bei der Transscription zu nehmen gehalten ist, ebenfalls genommen, dagegen aber die Transscriptionsgebühr, welche an den Hypothekenverwahrer zum Vortheil des Staats bezahlt wird, vom 1. Juli 1821. an, aufgehoben seyn.

§. 21.

Innerhalb des ganzen Großherzogthums, soll vom 1. Juli 1821. an eine Abgabe von fünf Procent von allen Collateralerbschaften erhoben werden.
In der Provinz Rheinhessen geschieht die Erhebung nach den Bestimmungen des, über diesen Gegenstand erlassenen besonderen Gesetzes, und in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen nach den bisherigen gesetzlichen Normen.
Die Artikel 2 u. 3. des deßfallsigen Gesetzes für Rheinhessen, sind auch für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen anwendbar.

§. 22.

In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, soll vom 1. Juli 1821 an, eine Accise von demjenigen Vieh, welches zum Verkaufe geschlachtet wird, entrichtet werden, in der Art, daß die Abgabe pr. Pfd. 12 kr. betragen, und hiernach verhältnißmäßig für jedes Stück Vieh von der Staatsregierung durch Reglement bestimmt werden soll.
Diese Accise sollen insbesondere auch Gastwirthe und Garköche von dem Vieh, welches sie schlachten, entrichten, jedoch sollen ihnen davon jährlich 2 Schweine aus Rücksicht auf die eigene häusliche Consumtion frey gelassen werden.

§. 23.

In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen sollen die, in der Provinz Rheinhessen hinsichtlich der Schießpässe und der dafür zu entrichtenden Abgaben bestehende Gesetzgebung vom 1. Juli 1821 an, ebenfalls eingeführt werden.
Forstbeamten, welche vermöge ihres Dienstes Gewehr tragen müssen, so wie diejenigen, welche eigentümliche Jagden besitzen und solche versteuern, erhalten die Schießpässe unentgeltlich, und zwar letztere für sich, und die zur Beschießung ihrer Jagden angestellten Diener.

§. 24.

In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen soll vom 1. Juli 1821 an eine Abgabe von den Hunden erhoben werden, welche jährlich in 30 kr. von jedem Hunde, ohne Unterschied,