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9. In der Idee der Reinheit und Unschuld der Kinder liegt es auch, wenn die Entscheidung durch das Loos häufig in ihre Hand gelegt wird, noch heute pflegen bei den öffentlichen Glücksspielen Knaben in das Rad zu greifen. Aber schon in dem altfriesischen Gesetz (Tit. 14. bei Georgisch S. 422.) war bestimmt, daß wenn kein Priester zugegen war, „jeder unschuldige Knabe“ eins von den verhüllten, auf den Altar oder heilige Reliquien gelegten Stäbchen hervorziehen konnte, wodurch entschieden wurde, ob die Angeklagten an einem Morde schuldig oder unschuldig waren.

Empfohlene Zitierweise:
Brüder Grimm: Kinder- und Haus-Märchen Band 2 (1819). G. Reimer, Berlin 1819, Seite LXVIII. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Kinder_und_Hausm%C3%A4rchen_Grimm_1819_V2_A_068.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)