Seite:De Merian Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae 060.png

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vor diesem hat Saltz gesotten. Das Land an sich ist eben / und nicht bergicht / doch werden drinn etliche Berg gefunden / als der Chollenberg zwischen Cößlin und Zanow / der sich zimlich weit in die Länge erstrecket / und fast an die Carpatische Berge bindet; der Ochsenberg in Hinter-Pommern; der Revekohl bey Smolsin / zwischen der Gardischen / und Lebischen See; die Berckenbrodische / und Greiffenhagensche Berge; wie auch insonderheit / in der Stetinischen Gegend / die Pojuchische Kalckberge / darauß Jährlich nicht ein geringes / wegen deß Kalckes / kan gehoben werden. Sonsten findet man kein Metall in gemelten Bergen / wo nicht in Hinter-Pommern etwas an Eysen. Es hat Pommern in seinem Titul bißher geführt 4. Hertzogthümer / als das Stetinische / das Pommerische / das Cassubische / und Wendische / ein Fürstenthum Rügen / eine Grafschafft Gützkow / und 2. Herrschafften / Lauenburg und Bütow. In dem Wappen aber führet es 9. Fahnen / von 9 underschiedlichen Provincien / als da sind Stetin / Pommern / Cassuben / Wenden / Rügen / Usedom / Barth / Gützkow / Wolgast. Heutigs Tags wird gantz Pommern in drey Theile getheilet / als die Stetinische / Wolgastische / und Stifftische Regierung. In der Stetinischen Regierung liegen 18. Städte / die mit zu Landtagen bißher gefordert seynd / namentlich Stetin / Stargard / Stolpe / Greiffenberg / Treptow an der Rega / Rügenwalde / Pyritz / Schlawe / Golnow / Gartz / Wollin / Cammin / Belgard / Neuen Stetin / Dam / Löwenburg / Butow / Zanow. So seynd auch da viel Schlösser / theils dem Fürsten / theils den Edelleuthen gehörig. Von Clöstern / und Stifftern / seynd da 2. Thüme zu Stetin / S. Marien / und S. Otten / die doch nunmehr einander incorporiret seynd / der Thumb zu Cammin / Colbatz / Belbuck / eine Carthaus / und 3. andere Clöster zu Stetin / Bukow / eine Carthauß zu Rügenwalde / und dann die Closter zu Stargard / zu Pyritz / zu Cammin / zu Greiffenberg / zu Stolpe / zu Marienfließ / zu Wollin / zu Treptou / zu Neuen Stetin / zu Marienthron. In den Wolgastischen Regierung sind / nebenst der fruchtbaren Insul Rügen / in ihren drey Ländern / Bergen / Jasmund / und Wittow / und der dabey gelegenen Insul Usedom / folgende Städte / Stralsund / Greiffswald / Anklam / Demmin / Pasewalck / Greiffenhagen / Wolgast / Barth / Treptow an der Tollensee / Grimmen / Tribesees / Damgart / Ukermünde / Loytz / Usedom / Bergen / Gützkow / Warpe / Banen / Richtenberg / Frantzburg / Lassan / und Penckun / so denen von der Osten zuständig ist. Hat auch da viel Fürstliche Häuser / und Schlösser / dem Fürsten / und dem Adel zuständig. Von Clöstern und Stifften sind / Neuen Camp / jetzt Frantzburg / Eldenow / Stolpe / Pudgla / Hiddensee / Jasenitz / Verchen. 2. zum Sunde. 2. zu Greiffswalde. 1. zu Ancklam / Bergen / Grimmen. Endlich gehören ins Stifft. 5. Bischöffliche Städte / mit ihren Schlössern / Thümern / und Clöstern / als Colberg mit dem Thumb und Closter / Cößlin mit dem Thumb / und Closter / Corlin / Gultzow / und Bublitz mit den Schlössern / auch eine Gräffliche Stadt Neugarten mit dem Schlosse. Es ist aber dabey zumercken / daß in Stetinischer / und Wolgastischer Regierung; alle Dignitäten / Titul / und Wapen / und andere Herrlichkeiten bey sammender Hand geblieben sind. Beyde gedachte Regierungen sind ein corpus, gleichwol ist die Landschafft darunter in vielen Dingen Discrepant. Beyde Regierungen werden in gewisse district abgetheilet. In der Stetinischen sind 10. darunter ein jeder seine gewisse Lege-Stadt hat. In der Wolgastischen sind 6. sampt ihren Lege Städten: wiewol man darauß Anno 1631. auch zehen District, oder Circul gemacht hat. Im Stifft ist die Lege-Stadt Cößlin. Es seynd auch andere Abtheilungen deß Landes / als in Land-Voigtheyen / Fürstliche Aempter / Schloß gesessene / Adelschafft / und Städte. Item so wird Pommern auch nach den dreyen Superintendenzen drinnen / in gewisse Synodos, oder Circulos, getheilet. Es ist Pommern ein Land / das viel schöne hurtige ingenia herfür bringet. Es wird aber auch getadelt / daß sie eines Theils zu sehr dem Trunck nachhängen / allzu leichtglaubig / und vollhertzig seyn / und was sie deß Jahrs zuheben / und einzunehmen / mit dem Jahr verthan haben / In der Religion sind heutigs Tags die Pommeren der Augspurgischen Confession zugethan / und leiden keine Neuerung der Lehre in ihren Kirchen. Wer Lust zuwissen hat / mit was Ceremonien die alten Pommeren in ihrem Heydenthum / ehe sie durch Bischoff Otten von

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae. Eigenverlag, Frankfurt am Mayn 1652, 2. Ausgabe um 1680, Seite 060. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Electoratus_Brandenburgici_et_Ducatus_Pomeraniae_060.png&oldid=- (Version vom 27.2.2023)