Seite:De Merian Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae 223.png

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Köpenick /

Ein Paß über die Spree / zwischen Fürstenwald / und Berlin / und nicht gar weit oberhalb Berlin / in der Mittel-Marck / gelegen / dem Herrn Churfürsten zuständig / ein klein Städtlein / alda ein Churfürstlich Hauß und Ampt. Die Käyserischen haben diesen Orth einbekommen / aber Anno 1633. die Schwedischen erobert / wie im neuen Meterano lib. 51. stehet.


Labes /

Ist ein Städtlein in Pommern / dem vornehmen Adelichen Geschlecht der Borcken gehörig / dahin eine Praepositur von 9. Pfarren gelegt ist / so auch alle unter den Borcken gelegen seynd. Hält 2. mal Märckt / auff Fronleichnams Tage / und Freytags vor Mich. Ligt nahend Strammel / und in der Gegend Regenwalde. Piscator nennet das Wasser / daran das Städtlein liget / Rega.


Landsperg /

Ein wolbekante Stadt / in der Neuen Marck Brandeburg / an der Warta / und nahend den Polnischen Gräntzen gelegen: auß welchem Königreich auch der besagte Fluß / von dem Lundorpius, lib. 17. Sleid. Contin. p. 310. zu lesen / kommet / und sich unterhalb Cüstrin in die Oder ergiesset. Anno 1618. ward ein beständiger ewiger Vertrag / zwischen König Sigismund in Polen / und Churfürsten Johann Sigismund zu Brandenburg / wegen der Schiffart / und Handels / auff dem Wartstrome auffgerichtet / also / daß alle von Adel / Burger / und Kauffleute / in groß Polen / einen freyen Paß / und Schiffart / auß der Warte / und Oderstrom / auff oder Niderwarts / haben / und die Wahren / nach ihrem Belieben verkauffen / niderlegen / und bey den benanten Flüssen / an beyderseits Ufern verhandlen sollen / doch der Niderlags-Gerechtigkeit der Stadt Landsberg damit nichts benommen / in welcher die Adelswahren 24. Stunden / die Burgerwahren aber 3. Tage stille halten müssen. Darfür müssen die vom Adel von einer jeden Last / oder 3. Wispel Korn / das sie niederwärts schiffen / dem Churfürsten in die Cüstrinische Cammer einen Gulden Zoll geben; von Holtzwahren aber / oder Flössen / die niederwarts gehen / und was sie von Stetin in Polen schiffen / sind sie zu Schweedt allein den alten gebräuchlichen Zoll zu entrichten schuldig. Die Kauffleute aber / und Burger in Groß Polen müssen von ihren Wahren / nicht allein den alten / sondern auch den neuen Zoll / an gewöhnlichen Orthen erlegen. Damit aber solche Schiffart desto baß von statt gehen möchte / sind die Mühlen / und Schiffwehren / von Steinen / Bäumen / oder Blöcken / in dem Strom gemacht / und gebauet / dardurch die Schiffart verhindert werden möchte / so wol im Churfürstlichen / als Königlichen Gebiete / nidergerissen / und weggeschaffet. Ferner ist auch den Churfürstlichen Unterthanen vergönnet / daß sie / nach Erlegung deß alten Zolls / auff der Warte / biß auff den Flecken / Cate genant auff und niderwarts Kauffmanschafft leben mögen / allein fürbehaltlich die Niederlags-Gerechtigkeit der Stadt Posen. Es ist auch gesetzet / daß die Stetinischen / die biß anhero den Franckfurtischen die Schiffart in die See verweigert / solche Hinderung / mit consens ihrer Landes-Fürsten / auffheben / und den Franckfurtischen die Schiffart vergönnen werden / daß alsdann sie hinwiderumb die Freyheit haben sollen / von Stetin auff der Warte und Oder zu schiffen: Wie dieses beym Micraelio, in Beschreibung Pommeren lib. 4. p. 103. seq. zu

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae. Eigenverlag, Frankfurt am Mayn 1652, 2. Ausgabe um 1680, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Electoratus_Brandenburgici_et_Ducatus_Pomeraniae_223.png&oldid=- (Version vom 31.7.2018)