Seite:De Merian Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae 495.png

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Stiffts / nicht mehr gehalten seyn / sondern hat solches seines Brudern Sohn / Balthasarn Battori / verlehnet; daher / als Anno 1589. Hertzog Friderich / und sein Bruder / Hertzog Wilhelm zu Churland / deß vorgedachten ersten Hertzog Gottharts Söhne / zu Warsau / ihr Fürstlich Lehen / von dem Neuen König Sigismundo III. sampt der Caution / wegen Zulassung der Augspurgischen Confession / empfangen / so ist auch / zwischen Churland und Bathori / Strittigkeit vorgeloffen. Und dieses auß dem obernanten Salomon Henning. Dabey diese zwey Stücke zumercken. 1. daß Melchior Goldastus lib. 4. de Regno Bohemiae, fol. 475. schreibet / daß der Ertzbischoff zu Riga / die Bischöffe zu Churland / Oesel / Reval / und Derpt / ihren Sitz / und Stimm / wie auch der Meister deß Lifländischen Ordens / bey den Reichstägen in Teutschland / gehabt haben / ehe sie dem Reich / von den Polen / entzogen worden. Warumb aber das Reich die Lifländer / in ihren Nöthen / und Kriegen / wider den Moscowiter / stecken lassen sagt er Goldast / am 455. Blat / sey daher geschehen / weil sie sich den Reichs-Constitutionen / oder den Reichshülffen / nicht unterwürffig machen / noch sich in einen der zehen Cräisen einschreiben lassen wollen / sondern / wie die Böhmen / eine Exemption / und Befreyung / praetendirten. Es ist aber auß dem Anno 1570. zu Stetin / zwischen den beeden Cronen / Dennemarck / und Schweden / gemachtem Frieden / (davon auch Johannes Micraelius, im 2. Theil deß dritten Buchs / vom Pommerlande / am 565. Blat / zu lesen /) zubefinden / daß damaln Schweden / die Lifländische Stifft / Oesel / und Reval / sampt dem Closter Padieß / so Hertzog Magnus obgedacht eingehabt / die aber unter das Römische Reich gehöreten; wie auch das Hauß Sonnenburg der Käys. Maj. und dem Römisch. Reich / wieder abgetretten / daß sie / von demselben / dem Könige auß Dennemarck / Schutz- und Protectionsweise / vertrauet / und eingeantwortet würden: die übrige Liffländische Stücke aber / als die Stadt / und das Schloß Reval sampt dem Hause Wittenstein / und andern Oertern / welche die Cron Schweden noch einhatte / und dem Römischen Reich / als directo Domino, zustunden / wurden dem Könige in Schweden / Protections-weise / von Käyserl. Majest. übergeben. Fürs 2. daß Johan. Isaacius Pontanus, in historia Rerum Danicarum, sagt / daß An. 1169. König Canutus, auß Dennemarck / mit vielen Schiffen / in Liffland gezogen seye / und ihme am ersten Esthland / so ein Theil davon / unterwürffig gemacht habe. Und könne man leicht wissen / daß / ehe der Teutsche Orden angefangen / das Recht / und Herrschafft über Liffland / bey den Dänen gewest seye. Als hernach / umbs Jahr 1223. König Waldemar gefangen worden / hätten die Teutschen / Reval / Narva / Wesenberg / und andere Orth / den Dänen genommen / und ihnen zuzueignen angefangen; so aber folgends gedachter Waldemar / als er auff freyen Fuß / und in sein Königreich wieder gesetzt worden; ihnen nicht lassen wollen / sondern sein Recht mit der Faust vertheidigt. Wie dann ihme der Teutsche Orden Ann. 1237. Reval / Wesenberg / und Narva / wieder zugestelt habe. Und eben dieser Waldemar hätte auch Fleiß angewendet daß / umbs Jahr 1219. die Bistümer Reval / Derpt / Oesel / und Churland / aufgebracht / und dem Ertzbischoff zu Lunden in Dennemarck unterwürffig gemacht worden. Und habe Anno 1315. König Erich / dieses Nahmens der siebende / in Dennemarck / den Bischöffen / dem Adel / und allen Obrigkeiten bey den Esthen / das Lehenrecht geben / dessen sich noch heutigs Tags gantz Liffland gebraucht. Aber Anno 1346. habe König Waldemar dieses Namens der dritte in Dennemarck / den Brüdern des Teutschen Ordens / das Hertzogthum Esthen in Liffland / für achtzehen tausend Marck Silbers verkaufft / nicht allein wider den Vertrag / den sein Vatter / König Christoff / vor diesem auffgericht / (in welchem fürsehen worden / daß niemaln jemands solches Hertzogthum von dem Dänischen Königreich hinweg risse / oder absonderte;) sondern auch wider den Eyd / so der Esthische Adel geleistet / und versprochen / daß er nimmermehr von selbigem Königreich weichen wolte. Und dergestalt seye Esthonia, von Dennemarck / an den Liffländischen Teutschen Orden / und zur Zeit deß Moscowiterischen Kriegs / Anno 1557. (al. 1560. oder 61.) an Schweden kommen / welcher Cron auch solches Land / oder Hertzogthum / hernach geblieben seye. Und so viel auch von diesen 2. Stücken.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae. Eigenverlag, Frankfurt am Mayn 1652, 2. Ausgabe um 1680, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Electoratus_Brandenburgici_et_Ducatus_Pomeraniae_495.png&oldid=- (Version vom 26.4.2023)