Seite:De Merian Frankoniae 117.jpg

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seyn. Diese Praesidenten / und deß Reichs-Anwäld / haben / zu unterschiedlichen Zeiten ihre besondere Namen gehabt / als / 1. wurden sie Burggraffen genannt; darnach Reichs-Schultheissen / Reichs-Butigal / Reichs- oder Land-Richter / Reichs-Pfänder / Reichs-Amptmänner. Und waren alle dapffere / und Rittermässige Personen / so zum wenigsten Adelstands / und dem H. Reich ohne Mittel unterworffen / und Lehenbar waren; darunter gewesen die Edle Herren von Endtse / die Grafen von Hohenlohe / die Herren zu Brauneck / die Schencken zu Limpurg / die Landgrafen zu Leuchtenberg; die Kuchenmeister zu Seldeneck / und Nortenberg / etc. Als aber im Jahr 1356. an S. Lucas Tag / umb Vesperzeit / die alte Burg / durch ein grosses Erdbidem / sehr zerschüttert ward / hat die Stadt bey Käyser Carlen dem Vierdten / so viel erhalten / daß ihr solche alte Burg abzubrechen erlaubt worden. Da dann zugleich / mit der Burg / auch deß Burggraffthums Namen auffgehoben worden; das Officium und Ampt aber nicht. Dann die jenigen / so vorzeiten Burggraffen genannt worden / jetzt deß Reichs Richter geheissen / und haben gleichmässigen Gewalt / als zuvor die Burggraffen gehabt. Anno 1407. hat König Wentzel den wüsten Thurn in der Vesten / vor der Stadt Rotenburg / der Stadt übergeben. Anno 1425. hat Käyser Sigmund der Stadt / und ihren Nachkommen ermeldten Thurn / sampt den Mauren daran / übergeben / denselben Thurn / und Mauren abzuheben / niederzubrechen / und gäntzlich von dannen zu raumen / welches geschehen / und allein der Thurn stehen blieben. Im Jahr 1274. hat Käyser Rudolph der Erste die Burger von Rotenburg in sein / und deß Reichs ewigen Schutz und Schirm / genommen / und sie sonderlich begnadet / daß ein jeder / der zu einem Burger zu klagen hat / solche Klag vor ihrem Stadt-Richter thun / dessen Außspruch geleben / und vor keinem frembden Richter ziehen: Item / daß das Landgericht zu Rotenburg / nach alter / und bewährter Gewonheit / wie es bißhero gehalten / auch hinfüro gehalten werden soll. Item / da jemand / durch ermeldtes Landgerichts Acht / die Stadt Rotenburg verboten würde / sol dieselbe Acht dem Käyserl. oder Königl. Hof verkündet / in die memorialia eingeschrieben / und durch Käyserl. und Königl. Gnad nicht wieder darauß gelassen werden / er werde dann zuvor / eben an dem Ort / da er geächtet worden / der Acht entlediget. Item; daß alle Burger / und Innwohner der Stadt Rotenburg / und ein jeglicher insonderheit / die Steuer / und Bethe geben / inmassen man den vorigen Käysern / und Königen / geben hat / das ist / daß sie nicht weiters darüber sollen beschweret werden. Item / es sol kein Frembder keinen Innheimischen / oder Burger / umb was Sachen das sey / zu einem Duello, oder Kampff / außfordern. Item / sollen alle Kauff- und Handels-Leute / und sonsten alle und jede / so die drey gefreyte Jahr-Märckt besuchen / im zu- und abreisen / ein Meilwegs von der Stadt deß Reichs-Schutz / Schirm / und starck Geleyt / haben. Item / sollen der Stadt Weg / Strassen / und Weyd / nach alter Gewonheit / ohne männiglichs Eintrag / und Hinderniß / gebraucht werden.

Es hat aber die Stadt Rotenburg den Namen nicht von den roten Ziegeln / oder Schilten: dann sonsten andere Städt auch also müsten genennet werden; sondern von den dreyen Burgen / die der Enden / als eine die Engelburg jenseit der Tauber auff dem Berg: die ander auff dem Berg hinter dem Spital / der Essigkrug genannt: und die Mittelste vor der Stadt / die rothe Burg genannt / gestanden. Und weil diß Castell / oder Burg / mit der Stadt umbfangen / hat dahero auch die Stadt den Namen (und ohne zweiffel / auch obgedachtes Wappen) bekommen / und behalten; Also / daß sie neben Lützelburg / Magdenburg / und Altenburg / unter die vier Burgen deß Röm. Reichs gezehlet worden. Diese Stadt ist sonsten sehr lustig / hat ein gesunden / und temperirten Lufft / und ligt auf einer Seiten gegen Niedergang / da die Burg gestanden / sehr hoch auff einem Berg / darunter im Thal das Wasser / die Tauber genannt / gegen Mitternacht fleußt / und zu Wertheim in den Mäyn kommt. Auff der andern Seiten / gegen Auffgang / hat es ein schön ebenes Baufeld / und ist / von den Gnaden Gottes / der Boden umb die Stadt gantz fruchtbar / der Wein / Geträid / Obs / und dergleichen / reichlich gibt; daß man selten der Stadt Geträid zuführen dörffen; sondern sie noch andern hat mittheilen können. Es ist diese Stadt erstlich gar eng gewesen / als vom Burg-Thor an / biß an S. Johanns-Thor / (so nun weggebrochen ist;) von dannen den alten Stadtgraben hinauff / biß zum Büttelhauß: fürters biß zum Weissen Thurn / von dannen biß zum Thurn hinterm Teutschen Hauß / so abgehoben. Und dann fürters biß wieder zum Burg-Thor / doch das Frauen-Closter mit eingeschlossen. Im Jahr 1204. haben Burgermeister / und Rath allhie / zu sonderlicher

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Franconiae. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1648, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Frankoniae_117.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)