Seite:De Merian Hassiae 011.jpg

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biß in die Weser. Dieses erachten wir / seyn die Termini der alten Cattorum, da dann biß auff den heutigen Tag von allen vier Orthen her sich die Innwohner zu den Cattis vnnd Hessen erkennen / auch die Fürsten zu Hessen deren mehrertheils mächtig seyn. So ist es auch ohne das der Warheit gemäß / dieweil die Catti indigena gens von den Alten genennt werden / welches von keinem Volck jehmals außgetrieben gewesen / sondern wenn sich das Volck bey ihnen ermehret / eines dem andern selbst gewichen / nach frembden Landen gezogen / dieselbige eingenommen / erbawet vnnd bewohnet haben / wie dann solches Cornelius Tacitus vnnd vnter den newen Joachimus Vadianus mit hohem Lob bezeugen. Sonderlich aber bezeugen viel / daß Batavia, jetzt Holland genannt / pars Cattorum seye / vnnd von Batavo ihrem Fürsten den Namen empfangen / welcher sich auß den Cattis gewendet / Bataviam erbawet / vnd nach seinem Nahmen (gleich wie Battenberg in Hessen) genennet habe / daher dan auch Cattwick (q. Cattorum vicus) in Hollandt ohnferrn von Leyden den Namen behalten soll haben. In Summa / die Catti haben je vnd allwegen ein herrlichen Nahmen gehabt / vnnd / Gottlob / biß annoch erhalten; Also daß Cornelius Tacitus von ihnen zeuget: Quando reliqui populi exeunt ad praelium, Catti exeunt ad bellum. Vnd Joachimus Vadianus spricht: Stat adhuc vetus Gloria Cattorum. Daher ein sprichwort blieben:

Wo Hessen vnd Holländer verderben:
Wer wolte da Nahrung erwerben.

Was nun der Alten Hessen Religion / vnnd Gebräuch; Item der jetzigen Sitten; wie auch welcher gestalt dieselben vor alters / vnnd nachmahls biß auff vnsere Zeiten regiert worden / anbelangt; so ist davon obangezogener Dilichius, im 2. Theyl seiner Hessischen Chronic: Item / von der Erbverbrüderung zwischen Hessen / vnd Meissen / Anno 1373. auffgerichtet; dem Jure beneficiario; den Austregis specialibus; den Erbverträgen; vnd andern dergleichen; Reinking de Regimine Seculari et Ecclesiastico, Limnaeus de Iure publico etc. der 1. vnd 2.Theil deß Teutschen Reyßbuchs cap. 22. vnd andere mehr zu lesen; dann wir vns allhie der Kürtze befleissen. Heutigs Tags seyn zwo Religionen im Lande / als die Augspurgische Confession / vnnd die / so man die Reformirten nennet: Item zwo Regierungen / eine zu Marpurg / als der Hauptstatt in Ober-Hessen; oder zu Darmbstatt in der Graffschafft Catzenelenbogen; Vnd die Ander zu Cassel / der Hauptstatt in Nider-Hessen; Davon bey Beschreibung selbiger Stätte wider etwas gesagt werden wird.

Es seynd Hessen incorporirt folgende Graffschafften / etc. 1. Catzenelenbogen / so von den Cattimelibocis, die in dieser Gegend / vnnd förters an der Bergstrassen / vnd vmb Heydelberg etwan gewohnet / ihren Namen bekommen haben. Wird in die Ober vnnd Nidere Graffschafft getheilet / darinnen die vornembste Stätt / vnnd Orte seyn / Darmbstatt / Zwingenberg / Hohnstein / Rheinfelß / Catzenelenbogen / S. Goar / vnnd Braubach / beyde am Rhein gelegen. Hat vor Jahren eygene Graffen gehabt / so mit Graff Philipsen abgestorben / dessen Schwester an Landgraff Heinrichen zu Hessen geheyrathet / vnnd dannenhero diese Graffschafft an Hessen damalen gelangt ist. Als aber deß besagten Landgraff Heinrichen Sohn / L. Wilhelm der Jüngere / sich Anno 1500. zu todt fiele / vnnd keine Kinder verliesse / so haben die Graffen von Nassaw diese Graffschafft angesprochen / vnnd hat solcher Streit biß ins 1557. Jahr gewehret / in welchem allererst diese Sach / durch etliche Fürsten / also vergliechen worden / daß Landgraff Philips / den Graffen Nassaw 450. tausent Gülden erlegen / einen Theil an der Graffschafft Dietz ihnen vberlassen / vnd die Graffen zu Nassaw sich auch Graffen zu Catzenelenbogen / vnnd Dietz / schreiben solten. Wann auch etwan das Hauß Hessen ohne Manns-Erben abgehen würde / so solte entweder die Ober- oder aber die Nider Graffschafft Catzenelenbogen / dem Hause Nassaw heimfallen / oder aber ihnen darfür von den Erben deß Hauses Hessen 300. tausend Gülden erleget werden. 2. Dietz / an welcher Graffschafft auch Nassaw / wie hieoben gemeldt / theil hat / ist etwan / wegen ihres Reichthumbs / die Güldene Graffschafft genannt worden / so vorhin eygene Herren

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Hassiae. Frankfurt am Mayn: Matthäus Merians Erben, 1655, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Hassiae_011.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)