Seite:De Merian Hassiae 077.jpg

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oder Märckten / neben diesen / vnd andern / auch Henricus Stephanus, in einem besonderm Büchlein zu lesen seyn; in welchem er sie als Negotiatorum ac Mercatorum omnium Academiam preiset. Davon auch Julius Caesar Scaliger schöne Lateinische Verß gemacht hat. Zu solchen Messen kommen Jährlich im Frühling vnd Herbst / fast auß allen Christlichen Ländern in Europa Kauffleuthe / vnd handeln dahin mit allerhand Wahren / die man nur begehret; Hergegen wird aber auch viel Gold vnnd Silber auß dem Lande in die Frembde geführt; darüber schon vor längsten geklaget worden; wie beym Hermanno Lathero lib. 2. de Censu, c. 2. p. 245. zu sehen. Es ist aber insonderheit der Buchhandel zu loben / der zu solcher Zeit in der Buchgassen allhie getrieben / vnnd dardurch mehrers Gelt ins Reich / als darauß gebracht wird; andern Nutzens / so man darvon hat / zugeschweigen. Es wollen etliche / daß in währenden Messen / vnd zwar allein allhie zu Franckfurt / die Marx-Brüder[ws 1] vnter den Kunst-Fechtern / gleich wie die Federfechter zu Prag / zu Meistern deß langen Schwerdts / gemacht werden. Ihre von Käyser Friderichen An. 1487. erlangte Privilegia, vnd deren von Römischen Käysern erfolgte Confirmationes, haben die Frey-Fechter ins gemein / dem Rath der Statt Franckfurt hinderlegt / deren Abschrifft wir anhero setzen wollen / also lautendt. Wir Friderich / von GOttes Gnaden / Römischer Käyser / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / zu Hungarn / Dalmatien / Croatien / etc. König / Ertzhertzog zu Oesterreich / zu Steyer / zu Kärndten / vnd Graf zu Tyrol / etc., Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun kund Allermänniglich / Daß wir N. den Meistern deß Schwerdts / diese sondere Gnad gethan / vnd ihnen gegönnet vnd erlaubet haben / Thun / gönnen vnd erlauben ihnen auch / von Römischer Käyserlichen Macht / wissentlichen / in Krafft dieses Brieffs: Also / daß nun hinführo / allenthalben in dem H. Reich / sich niemand einen Meister deß Schwerdts nennen / Schul halten / noch vmb Gelt lernen soll / Er sey dann zuvor von den Meistern deß Schwerds / in seiner Kunst probiert vnnd zugelassen: Daß sie auch je zun Zeiten / wann ihnen das gefällig seyn / einander in vnsern / vnd deß Heiligen Reichs Stätten / Tag setzen / einen Obern vnter ihnen erwöhlen vnd kiesen / vnnd daselbst ihre Mängel vnd Gebrechen zu fürkommen / nach ihrer bester Verstandnuß / Ordnung vnd Satzung / die bey ziemblichen Poenen vnd Bussen zu halten vnd zu vollnziehen / machen / setzen / vnd fürnehmen / Vnd alle die / so vnter ihnen darwider handeln würden / darumb nach Ziemblichkeit straffen vnd büssen sollen vnd mögen / von Allermänniglich vnverhindert: Doch vns / vnd dem H. Reich / an vnser Obrigkeit / vnd sonst männiglich an seiner Gerechtigkeit vnvorgreifflich vnd vnschädlich. Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen vnsern / vnd deß heiligen Reichs / Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen / Praelaten / Grafen / Freyen / Herrn / Rittern / Knechten / Hauptleuten / Vitzdomben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Amptleuten / Schultheissen / Burgermeistern / Richtern / Räthen / Bürgern vnd Gemeinden / vnd sonst allen andern Vnsern / vnnd deß Reichs Vnderthanen vnd Getrewen / in was Würden / Standts / oder Wesens die seyn / ernstlich mit diesem Brief / daß sie die obgenannten Meister deß Schwerdts / so jetzo seyn / oder künfftiglich werden / an den vorgeschriebenen vnsern Käyserlichen Gnaden / Gönnung vnd Erlaubung / nit hindern noch irren / sondern sie die obberürter massen gerühiglich gebrauchen / geniessen / vnd gäntzlich darbey bleiben lassen / vnd hierwider nicht thun / noch jemand zu thun gestatten / in keine Weise / als lieb einem jeglichen sey / Vnser vnd deß Reichs schwere Vngnad / vnd darzu ein Poen / nemlich / zehen Marck lötigs Golds zuvermeyden / die ein jeder / so offt er freventlich herwider thäte / Vns halb in vnser vnd deß Reichs Cammer / vnd den andern halben Theil den vorgemelten Meistern / vnd ihren Nachkommen / vnabläßlich zu bezahlen / verfallen seyn soll. Mit Vrkund dieses Brieffs / besiegelt mit vnserm Käyserlichen anhangenden Insiegel. Geben zu Nürnberg / am zehenden Tag deß Monats Augusti / Nach Christi Geburt / Vierzehenhundert vnd im Sieben vnd Achtzigsten / Vnserer Reiche / deß Römischen im Acht vnd viertzigsten / deß Käyserthumbs im Sechs vnd Dreyssigsten / vnd deß Hungarischen im

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Marxbrüder – eine Fechtergesellschaft, siehe w:Europäischer Schwertkampf und historische Abbildung UB Frankfurt/M.
Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Hassiae. Frankfurt am Mayn: Matthäus Merians Erben, 1655, Seite 52. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Hassiae_077.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)