Seite:De Merian Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae 078.png

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der Etsch / ein Churisch Lehen. Disseit deß Gebürgs / gehet der Graubünter Gebiet den Rhein hinab / biß an die Vadutzer Herrschafft / vnnd das Sarganser Land. Was obgedachtes Veltlin anbelangt / so stehet im Newen Meterano lib. 53. es hätten im Jahr 1635. die Frantzosen daselbsten allein Riva / vnnd Cleve / behalten / biß der Hertzog von Rohan die Vestung Bormio, vnd gantz Veltlin / den Keyserischen wider abgenommen. Vnnd im 55. Buch / daß An. 37. besagter Hertzog von Rohan / wegen Franckreich / den Graubüntern / das Veltlin / die Graffschafft Cleven / vnnd Bormio, oder Wormbs; wie auch die Vestungen Zu Mantel / Riffa / Grosso / vnnd an andern Orten / wieder abgetretten habe. Was sich Anno 1642. in dem Zehen Gerichts Bunde für Vneinigkeit erhebt hat / das ist auß folgendem Bericht zu ersehen. Anno 1642. hat sich zwischen dem Zehenden Gericht-Bundt / als denen Sechs Hochgerichten in Rhaetien / gegen der Landschafft Davos / ein Vngelegenheit angezettelt. Dann die Landschafft Davos / der Sieben Hochgerichten in alt Rhaetia eines / sich biß dahin angemasset / daß ihr bestellte sonderbare Land-Amman / Landschreiber / vnd Landweibel / auch deß gantzen Gemeinen Bunds der Sieben Hochgerichten / oder aber der Zehen Gerichten / wie solcher gemeinlich / auch bißweilen der Eylff Gericht / genennet wird / Beamptete seyen: Item / daß bey Ihnen / vnd in ihren Handen / auch allein seyn / vnd bleiben solten / deß Gemeinen Bunds Siegel / das gemeine Archivum, sampt dem gemeinen deß Bunds Panner / vnd solches in Krafft deren / seythero deß Bunds Auffrichtung im Jahr 1436. praetendirten Posseß. Es haben aber vmb die Herbstzeit deß gedachten 1642. Jahrs / die übrigen Sechs Hochgerichte / als das Land vnnd Gericht zum Closter in Pretigow / das Land vnnd Gericht zu Castels in ermeltem Pretigöw; das Land vnnd Gericht zu Schiers / vnnd Seewis / auch in Pretigöw / sampt dem Capitul-Gericht; dem Gericht zu Malans / sampt dem Gericht zu Meyenfeld / vnd was darzu gehört; dem Land vnd Gericht zu Belfort vnnd Churwalden; dem Land vnd Gericht zu S. Peter / wie auch an der Langenwieß in Schanfick / vnternommen / solche gemeine Aempter selbst zu bestellen; vnnd als sich dessen die Davoser geweigert / so ist Ihnen der Bund auffgekündt worden / so lang Sie sich zu dem Mehrern samptlicher deß Bunds Gliedern nicht bequemen werden. Es haben sich aber Zürich / Bern / vnd Glaris / interponirt / daß die strittige Partheyen / so Democratischen Regiments / es zu einem Compromiß / auff 4. Richter / deren jede Parthey 2. geben solte / gestellt. Vnd wurde von Ihnen der Edel Ehrnvest / Fromme / Fürsichtige / Weise Herr Hans Heinrich Waser / Stattschreiber zu Zürich / zum Obmann ernennet / vnd Ihme zugegeben / als Richter / wegen Davos Herr Hauptmann Paul Sprecher von Bernegg / ein Davoser; vnd auß dem Gottshauß-Bunde / Herr Hauptmann Georg Wietzel von Zutz / alter Land Amman im Obern Engadin: die übrige Gerichte aber haben auß Ihnen selbst geben / Herrn Obrist Lieutenant Hans Anthoni Buol / alten Landt-Amman zu Churwalden / gewesenen Potestat zu Morben / vnd Trahona; vnd auß dem Obern Bund / Herrn Julius Otto / Freyherrn zu Ehrenfelß / Herrn zu Haldenstein / etc. Vnd hat obbesagter Herr Stattschreiber von Zürich / als Schied-Richter / Anno 1644. den 11. Januarij / in der Statt Chur / folgenden offentlichen Außspruch (deme die Richter / wiewol Sie vngleicher Meynung gewesen / endlich auch vnterschrieben) gethan: Das nemblich eine Landschafft Davos / bey dem Vorgang / vnd Vorsitz / in der Ordnung der Gerichten verbleiben; die Tagleistungen zu Davos angestellt werden; Ingleichen auch der Land-Amman daselbst / wann man in Sachen allein den Bund betreffend / zusammen kompt / die Direction / vnnd Vmbfrag haben: Aber die gemeine Aempter dem Gemeinen Bund zuerkant seyn; Jedoch daß Davos in dem Vmbgang der BundLand-Ammanschafft 2. Jahr haben solle / wo der andern Gerichten eins nur ein Jahr hat; also / daß das erste Jahr Davos / biß mitten Aprilen dieses 44. Jahrs / darnach die drey folgende Jahr / die drey Hochgerichte / Closter / Castels / Schiers vnd Seewis in Praetigau; folgends / als im vierdten Jahr / wieder Davos / darauff die nächste 3. Jar / die noch vbrigen Hoch-Gerichte / namlich

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae. , Frankfurt am Main 1654, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Helvetiae,_Rhaetiae_et_Valesiae_078.png&oldid=- (Version vom 31.7.2018)